Norm
ZPO §507Rechtssatz
Die Revisionsbeantwortung braucht sich nicht in einer Bestreitung der Rechtsausführungen des Revisionswerbers erschöpfen, sondern kann auch vom Standpunkt des Berufungsgerichtes abweichende Darlegungen enthalten, sofern sie nur mit dem Prozeßinteresse des Revisionsgegners vereinbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0043657Dokumentnummer
JJR_19690828_OGH0002_0010OB00134_6900000_001