Norm
ABGB §825 ARechtssatz
Grenzen des Gebrauchsrechtes. Der Gebrauch ist nur soweit zulässig, als dadurch nicht der Gebrauch der anderen Miteigentümer gestört wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0013211Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020