Norm
EheG §60 Abs2Rechtssatz
Bei Zumessung der Verschuldensanteile muß auch berücksichtigt werden, daß spätere schwere Eheverfehlungen eines Gattenteiles nur eine Folge der bereits durch Verschulden des anderen Teiles eingetretenen Zerrüttung sein können, und frühere Vorkommnisse ungeachtet ihres geringen Schuldgehaltes für die Entwicklung der Ehe bedeutsamer sein können, als nachfolgende, an sich schwerer wiegende Eheverfehlungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0057416Dokumentnummer
JJR_19690829_OGH0002_0010OB00142_6900000_001