RS OGH 1969/9/1 Bkd49/68

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Veröffentlicht am 01.09.1969
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Norm

DSt 1872 §2 E

Rechtssatz

Der Versuch, sich der Beitragspflicht zu einer sozialen Unterstützungseinrichtung des Berufsstandes zu entziehen, stellt eine Berufspflichtenverletzung dar; wenn es jedoch durch das Verhalten des Beschuldigten zu Exekutionsschritten gekommen und dieses Verhalten zur Kenntnis eines berufsfremden Personenkreises gelangt ist, verstößt dieses Verhalten überdies gegen Ehre und Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 49/68
    Entscheidungstext OGH 01.09.1969 Bkd 49/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0054983

Dokumentnummer

JJR_19690901_OGH0002_000BKD00049_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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