Index
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;Norm
FleischUG 1982 §47 idF 1994/118;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der J GmbH & Co KG, vertreten durch Spohn Richter & Partner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Altstadt 17, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Juli 1997, Zl. VetR-330223/3-1997-A/Ga, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf (Neu-)Festsetzung von Fleischuntersuchungsgebühren für den Zeitraum vom 1. November 1994 bis zum 29. August 1995, Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung von für den Zeitraum vom 1. November 1994 bis zum 29. August 1995 entrichteten Fleischuntersuchungsgebühren sowie Abweisung einer gegen Vorschreibungen von Fleischuntersuchungsgebühren für den Zeitraum vom 1. November 1994 bis zum 29. August 1995 gerichteten Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
1. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung der gegen die erstinstanzlichen "Vorschreibungen" gerichteten Berufung) wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Berufung gegen die Zurückweisung des Antrages auf (Neu-)Festsetzung der für den Zeitraum vom 1. November 1994 bis zum 29. August 1995 entrichteten Fleischuntersuchungsgebühren und die Abweisung des Antrages auf Rückzahlung der für den Zeitraum vom 1. November 1994 bis zum 29. August 1995 entrichteten Fleischuntersuchungsgebühren) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit erstinstanzlichen Erledigungen des Bürgermeisters der Gemeinde Pichl bei Wels vom 20. Dezember 1994, 10. Jänner 1995, 16. Februar 1995, 14. März 1995, 13. April 1995, 24. Mai 1995, 20. Juni 1995, 13. Juli 1995, 5. September 1995 und 19. September 1995 wurden für jeweils ein Kalendermonat vom 1. November 1994 bis zum 29. August 1995 Fleischuntersuchungsgebühren in der Höhe von S 338.132,61, S 353.623,77, S 297.601,83, S 302.932,71, S 286.816,77, S 267.670,35, S 321.589,26, S 290.623,23, S 311.444,91 und S 324.702,18 vorgeschrieben.
Die gegenständlichen Erledigungen lauteten:
"Gemeindeamt Pichl b. Wels (Adresse der Gemeinde
Pol. Bez. Wels/Land/Oberösterreich und Telefon- bzw.
Zahl: (keine Angabe der Geschäftszahl) Telefaxnummer
des Sachbearbeiters)
VORSCHREIBUNG DER FLEISCHBESCHAUGEBÜHREN
für die Beschau im (Monat (...))
Name
GJ (Aufschlüsselung der Gebühren)
Der Bürgermeister:
(Unterschrift)"
Mit Schreiben vom 30. Juli 1996 stellte die beschwerdeführende KG den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Fleischuntersuchungsgebühren für den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis zum 29. August 1995 sowie auf Rückzahlung der für den selben Zeitraum zu Unrecht entrichteten Fleischuntersuchungsgebühren. Die Bestimmungen, auf Grund derer die gegenständlichen Gebühren eingehoben worden seien, verstießen einerseits gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Äquivalenzprinzip, da sie unzulässigerweise die Umsatzsteuer für die Tätigkeit der Fleischuntersuchungsorgane enthielten, und sähen andererseits eine rechtswidrige Rückwirkung vor. Gemäß § 149 Abs. 2 O.ö. LAO habe die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabenpflichtige die Einreichung der Erklärung unterlasse oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als nicht richtig erweise. Die Erlassung solcher Festsetzungsbescheide liege nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Werde der Abgabenbehörde die Unrichtigkeit der Selbstbemessung bekannt, so sei sie verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen. Weiters seien nach der Judikatur bei Selbstbemessungsabgaben Bescheide bei Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Selbstbemessung zu erlassen. Ein hierauf gerichtetes Anbringen der Partei unterliege der Entscheidungspflicht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pichl bei Wels vom 23. Jänner 1997 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Festsetzung der Fleischuntersuchungsgebühren für den Zeitraum vom 1. November 1994 bis zum 29. August 1995 gemäß §§ 70 ff O.ö. LAO zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und der Antrag auf Rückzahlung der für den selben Zeitraum zu Unrecht entrichteten Fleischuntersuchungsgebühren "entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes" abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Februar 1997 Berufung und brachte vor, dass den erstinstanzlichen "Vorschreibungen" des Bürgermeisters kein Bescheidcharakter zukomme, da diesen wesentliche Bescheidmerkmale (Bezeichnung als Bescheid, Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung) fehlten. Zudem habe die erstinstanzliche Behörde im bekämpften Bescheid vom 23. Jänner 1997 selbst die Ansicht vertreten, dass eine bescheidmäßige Festsetzung von Gebühren nicht vorgesehen wäre; daraus sei erkennbar, dass die Behörde selbst nicht der Meinung gewesen sei, mit den ausgestellten Abrechnungen Bescheide zu erlassen. Die belangte Behörde möge daher mitteilen, auf welcher Grundlage die Einhebung der gegenständlichen Fleischuntersuchungsgebühren erfolgt sei. Insbesondere seien diese um den Betrag der Mehrwertsteuer, der der Gemeinde von den Tierärzten zurückerstattet worden sei, zu hoch bemessen worden, weshalb gegen den Gesetzeswortlaut des § 47 Fleischuntersuchungsgesetz sowie gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen worden sei. Ebenso erwiesen sich das "Oberösterreichische Fleischuntersuchungsgesetz" (richtig wohl: Fleischuntersuchungsgebührengesetz) und die gegenständliche Verordnung des Landeshauptmannes als rechtswidrig. Diese Normen seien auch gemeinschaftsrechtswidrig, da die Richtlinie 93/118/EG nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Pichl bei Wels vom 23. Jänner 1997 erhobene Berufung und unter Spruchpunkt II. die Berufung gegen die Vorschreibungen des Bürgermeisters der Gemeinde Pichl bei Wels betreffend die Fleischuntersuchungsgebühren für jeweils ein Monat von November 1994 bis August 1995 ab und bestätigte diese mit der Maßgabe, dass als Rechtsgrundlage das Oberösterreichische Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 125/1994, zu zitieren sei.
Dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die Anzahl der durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenschauen, Kontrolluntersuchungen sowie sonstigen Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, sowie die rechnerische Richtigkeit der Gebührenvorschreibungen von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben seien, weshalb auf diese nicht näher einzugehen gewesen sei. Die gegenständlichen Fleischuntersuchungsgebühren seien von der Beschwerdeführerin auch schon entrichtet worden.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides deckt sich in der Folge völlig mit jener, die in dem zur hg. Zl. 98/17/0281 angefochtenen Bescheid enthalten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Sachverhaltsdarstellung in dem Erkenntnis vom heutigen Tag zu dieser Zahl hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 8. Juni 1998, B 2411/97-3, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall (für den gegenständlichen Abgabenzeitraum) maßgebliche Rechtslage war die Folgende:
§ 47 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982 idF BGBl. Nr. 118/1994, lautete:
"§ 47. (1) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden, sonstigen Untersuchungen und Kontrollen sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, daß der den Ländern und Gemeinden durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Erträge der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und für die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen, aus deren Durchführung den Gemeinden ein Aufwand erwächst, sind - außer in Wien - zwischen dem Land und den Gemeinden so zu teilen, daß den Gemeinden der entstehende Aufwand voll ersetzt wird.
(4) Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Auslandsfleischuntersuchung und der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (wie von bakteriologischen, chemischen, physikalischen, serologischen und sonstigen Untersuchungen) sowie der Kosten der Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane sind - abgesehen vom Personal- und Amtssachaufwand der Gemeinden - vom Land zu tragen.
(5) Vor Erlassung von landesrechtlichen Regelungen gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte anzuhören.''
Mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Dezember 1988 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, LGBl. Nr. 86/1988 idF LGBl. Nr. 93/1994 (im Folgenden: Fleischuntersuchungsgebührenverordnung), wurden für die Durchführung von Fleischuntersuchungen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz bestimmte Gesamtgebühren festgelegt, die sich aus einer Grundgebühr (Entgelt für das Fleischuntersuchungsorgan), einem Gemeindezuschlag und einem Ausgleichskassenzuschlag zusammensetzten. Dabei wurde beim Gemeinde- und Ausgleichskassenzuschlag danach unterschieden, ob die Untersuchung durch ein freiberuflich tätiges oder durch ein in einem Dienstverhältnis der Gemeinde stehendes Fleischuntersuchungsorgan durchgeführt wurde; von dieser Unterscheidung blieb jedoch die Höhe der vom Abgabenpflichtigen zu entrichtenden Gesamtgebühr unberührt.
§ 7 Abs. 5 der Fleischuntersuchungsgebührenverordnung (Stammfassung) bestimmte, dass die bei einer Untersuchung durch ein freiberuflich tätiges Fleischuntersuchungsorgan anfallende Umsatzsteuer von der Gemeinde aus dem Gemeindezuschlag zu entrichten sei.
Das Landesgesetz vom 13. Oktober 1994 über die Einhebung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz
(O.ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz), LGBl. Nr. 125/1994,
lautete:
"Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Dezember 1988 über die Feststellung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, LGBl. Nr. 86/1988, in der am 31. Oktober 1994 geltenden Fassung, tritt mit 1. November 1994 als Landesgesetz in Kraft.
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt (rückwirkend) mit 1. November 1994
in Kraft."
Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich insbesondere, dass für den hier maßgeblichen Zeitraum von November 1994 bis August 1995 für die Einhebung der Fleischuntersuchungsgebühren die durch das Landesgesetz BGBl. Nr. 125/1994 auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung LGBl. Nr. 86/1988 in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 111/1990 und 93/1994 maßgeblich war.
§ 6 dieser Verordnung lautete:
"(1) Die Gebühren werden mit den Untersuchungen fällig.
(2) Die Gebühren- und Kostenverrechnung hat durch die Gemeinde zu erfolgen, in deren Gebiet die Untersuchung durchgeführt wurde."
Die Fleischuntersuchungsgebühren werden durch keine Bestimmung zu Selbstbemessungsabgaben erklärt.
2. Zur Abweisung der Berufung gegen die "Vorschreibungen" und die Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung der Abgabe:
2.1. Zur Bescheidqualität der Erledigungen des Bürgermeisters der Gemeinde Pichl bei Wels:
Bescheide sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1986, Zl. 86/08/0143, mwH). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber - wie der Verwaltungsgerichtshof auch für die Erlassung von Bescheiden nach der BAO oder den Landesabgabenordnungen ausgesprochen hat - nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1999, Zl. 99/17/0221, vom 17. April 2000, Zl. 95/17/0499, vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/17/0180, und vom 27. November 2000, Zl. 2000/17/0231).
Im Beschwerdefall ist jedoch nicht entscheidend, ob den gegenständlichen "Vorschreibungen" nach dem Vorgesagten Bescheidcharakter zukommen kann. Sie waren nämlich - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet, sondern an J.G. Bereits auf Grund des Wortlautes der eingangs wiedergegebenen Erledigungen des Bürgermeisters der Gemeinde Pichl bei Wels, mit welchen Fleischuntersuchungsgebühren vorgeschrieben wurden, ergibt sich daher, dass diese Erledigungen jedenfalls nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet waren und daher im Beschwerdefall keinesfalls von an die Beschwerdeführerin ergangenen erstinstanzlichen Gebührenfestsetzungsbescheiden ausgegangen werden konnte. Es ergibt sich aus den oben wörtlich wiedergegebenen Erledigungen des Bürgermeisters der Gemeinde Pichl bei Wels kein Anhaltspunkt dafür, dass die Bescheide entgegen der ausdrücklichen Nennung der natürlichen Person "J G" eigentlich an die J G GesmbH & Co KG gerichtet gewesen wären. Es liegt daher im Beschwerdefall kein Sachverhalt vor, wie er etwa im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, Slg. Nr. 6675/F, gegeben war und der dazu führte, dass der Verwaltungsgerichtshof es auf Grund des "Bescheids als Ganzes unter Bedachtnahme auf seine Begründung" als vertretbar ansah, den Bescheid nicht als an den im Bescheid genannten Adressaten (im damaligen Fall ein Magistrat!), sondern an den erkennbar gemeinten Adressaten gerichtet zu deuten (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, Zl. 2001/17/0167, sowie zu einem Fall, in dem ein Bescheid an eine "Firma XY" adressiert wurde, wobei XY eine natürliche Person war und überdies eine "XY GesmbH & Co KG existierte, das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0040, in dem der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls auf das oben genannte Erkenntnis eines verstärkten Senates verwies im konkreten Fall jedoch zum Schluss kam, dass die Erkennbarkeit des Adressaten auf Grund der Verwendung des Wortes "Firma" nicht gegeben sei - es war nicht klar, ob die natürliche Person oder die KG gemeint war -, was dazu führte, dass die Bescheidqualität des Aktes zu verneinen war).
2.2. Für den Beschwerdefall folgt daraus zunächst, dass die Beschwerdeführerin Berufung gegen Erledigungen erhoben hat, die nicht an sie adressiert waren. Gemäß § 191 Oö LAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ungeachtet der Frage, ob die Erledigungen als Bescheid anzusehen waren, kam der Beschwerdeführerin jedenfalls kein Berufungsrecht gegen nicht an sie gerichtete Bescheide zu. Die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen diese "Vorschreibungen" wären somit jedenfalls zurückzuweisen gewesen.
Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie durch die Erledigung der Berufung in der Sache eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam. Der angefochtene Bescheid war insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
2.2.3. Für die Erledigung des Antrages auf Festsetzung der Abgabe bedeutet dies weiters, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Abgabe erstinstanzliche Abgabenbescheide gegenüber der Beschwerdeführerin vorgelegen wären.
Die Aufhebung des abweisenden Spruchpunktes II der Berufungsentscheidung wirkt auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zurück. Die Rechtslage ist daher bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides, soweit darin die Berufung gegen die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages auf bescheidmäßige Abgaben(neu)festsetzung abgewiesen wurde, so zu betrachten, als ob zu diesem Zeitpunkt keine bescheidförmige Abgabenfestsetzung vorgelegen wäre.
Lagen jedoch keine erstinstanzlichen Bescheide vor, hätte die belangte Behörde den genannten Antrag nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, es lägen Bescheide betreffend die Festsetzung der Abgabe vor. Zur Vermeidung einer sich aus der Begründung dieser Zurückweisung ergebenden Bindungswirkung hinsichtlich des Bestehens erstinstanzlicher Abgabenbescheide, welche rechtskräftig werden könnten, ist daher auch Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Aufhebung der Berufungsentscheidung betreffend die "Vorschreibung" der Abgabe wirkt auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zurück. Zu diesem Zeitpunkt lag somit - wie sich nunmehr auf Grund der Aufhebung der Berufungsentscheidung betreffend die Abgabenvorschreibung ergibt - auch keine Entscheidung über die Berufung gegen die "Abrechnungen" vor, der man allenfalls die erwähnte Bindungswirkung betreffend die Existenz von erstinstanzlichen Bescheiden zubilligen könnte.
Die Behörde erster Instanz hätte somit die von der Beschwerdeführerin beantragte Abgabenfestsetzung jedenfalls vorzunehmen gehabt. Die belangte Behörde hätte auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin die Zurückweisung der Anträge aufzuheben gehabt. Die Bestätigung der Zurückweisung erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Zum Antrag auf Rückzahlung der gegenständlichen Fleischuntersuchungsgebühren:
Wie in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/17/0283 (unter Punkt 3. der Begründung), ausgeführt, ist davon auszugehen, dass dem Abgabenpflichtigen gemäß §§ 70 Abs. 1 in Verbindung mit 186 Abs. 1 O.ö. LAO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rückzahlung der von ihm entrichteten Fleischuntersuchungsgebühren, die aber nicht bescheidmäßig vorgeschrieben waren, zukommt.
Eine bescheidmäßige Vorschreibung der gegenständlichen Fleischuntersuchungsgebühren lag aber zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht vor (vgl. Punkt 2.).
Indem die belangte Behörde dies verkannte und die Abweisung des auf Rückzahlung gerichteten Antrages der Beschwerdeführerin bestätigte, belastete sie den angefochtenen Bescheid auch insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Dieser war daher auch in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Dabei war die von der Beschwerdeführerin in der Höhe von
S 2.500,-- entrichtete Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 18. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998170284.X00Im RIS seit
23.01.2003Zuletzt aktualisiert am
11.07.2010