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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §41 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des H in P, vertreten durch Haslinger, Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Wien III, Am Heumarkt 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 2002, Zl. Wa- 602324/4-2002-Ort/Pir, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Land Oberösterreich (Landesstraßenverwaltung) beantragte bei der Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für wasserbauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des "Zubringers Münzbach - Umfahrung Perg-Ost". Dieses Wasserbauvorhaben besteht einerseits aus der Ableitung der anfallenden Gelände- und Fahrbahnwässer und andererseits aus der Errichtung von zwei Teichanlagen mit erstmaliger Befüllung aus der Naarn.
Die Niederschlagswasserableitung auf der einen und die Errichtung der Teiche auf der anderen Seite sind zwei getrennte, miteinander in keinem Zusammenhang stehende Projekte.
Das wasserrechtliche Verfahren wurde in erster Instanz von der Bezirkshauptmannschaft Perg (BH) durchgeführt, wobei hinsichtlich der Teiche eine Eigenzuständigkeit bestand, während die BH für das Projekt "Niederschlagswasserableitung" vom Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt wurde, im Namen des LH zu entscheiden.
Nachdem er die Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten hatte, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. September 2001 "Einwendungen und Anregung auf Eröffnung eines Widerstreitverfahrens".
Darin weist er zunächst darauf hin, dass er Eigentümer des Grundstückes Nr. 1535, GB Y ist, auf dem sich eine noch heute in Betrieb stehende Brunnenanlage befindet, aus der Wasser bezogen wird. Weiters weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er Eigentümer der durch das Straßenbauvorhaben zentral durchschnittenen landwirtschaftlichen Güter ist, die in einem beiliegenden Gutachten näher dargestellt sind.
Im Anschluss daran bringt der Beschwerdeführer vor, da der Grundwasserkörper seiner Liegenschaften - insbesondere auch der durch den Brunnen erschlossene Bereich - unmittelbar im Einflussbereich der Verkehrs- und Versickerungsflächen liege, sei von einer direkten Einflussnahme der versickerten Oberflächenwässer auf Grundwasserspiegel und Grundwasserqualität auszugehen. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die Vorkehrungen zum Grundwasserschutz nicht ausreichend seien. Insbesondere besorge ihn das Fehlen von Mineralölabscheidern oder einer konzentrierten Ableitung verunreinigter Oberflächenwässer in gesicherte Entsorgungskanäle. Infolge der massiven Verkehrsbewegungen, die auf diesen Straßenflächen zu erwarten seien, bestehe eine erhöhte Unfallgefahr und damit auch ein erhöhtes Gefährdungsrisiko für den Grundwasserkörper. Der Beschwerdeführer befürchte daher qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers; dies insbesondere deshalb, da es nach solchen Unfällen auch zu Löschwassereinsätzen kommen könne. Für den Risikofall sei im Einreichprojekt, aber auch in den Auflagenforderungen der Sachverständigen bislang keine ausreichende Vorkehrung getroffen, die einen Grundwasserschutz in jedem Falle sicherstellen könne. Diese quantitativen und qualitativen Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers schädigten den Beschwerdeführer umso mehr, als das Grundwasser zur Trink- und Nutzwasserversorgung sowohl für den Eigenbedarf als auch für Dritte genutzt werde. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich bei den zuständigen Behörde einen entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligungsantrag eingereicht. Dieser dürfte - ebenso wie das Schongebietsprojekt Perg - in Widerstreit zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben stehen. Er rege daher an, ein Widerstreitverfahren zu eröffnen. Die projektierte Inanspruchnahme von Liegenschaften des Beschwerdeführers gehe infolge der tiefen Geländeeinschnitte und der glockenförmigen Versickerung weit über den zulässigen, insbesondere auch in § 21 Abs. 3 des Oberösterreichischen Straßengesetzes genannten Bereich hinaus. Es sei zu befürchten, dass die Oberflächenentwässerung in gravierendem Ausmaß verändert werde. Wasserrechtlich genehmigte Drainagierungen drohten substantiell zerstört und beeinträchtigt zu werden. Der Beschwerdeführer stelle in diesem Zusammenhang neuerlich klar, dass er weder in der Vergangenheit noch jetzt oder in Zukunft bereit sei, einer derartigen Inanspruchnahme seiner Grundstücke für Zwecke des Vorhabens, auch nicht als Versickerungsfläche oder Versickerungskörper des Vorhabens zuzustimmen. Da die Grundeigentümerzustimmung nach dem WRG 1959 eine Sachentscheidungsvoraussetzung sei, könne dem Vorhaben eine Bewilligung nicht erteilt werden. Das Vorhaben stehe in Widerspruch zum Grundwasserschutz, insbesondere für das geplante Schongebiet Perg. Die Abteilung Wasserbau des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung habe in einem Schreiben vom 3. Jänner 2000 darauf verwiesen, dass in näherem Einzugsgebiet gelegene Verkehrsflächen mit überörtlichem Charakter entsprechend den geregelten Schutzgebietsrichtlinien den Schutzanforderungen bestehender Trinkwasserbrunnen widersprächen. Es werde daher beantragt, die begehrte wasserrechtliche Bewilligung zu versagen.
Bei der mündlichen Verhandlung am 18. September 2001 brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
"1. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass Ing. S im wasserrechtlichen Verfahren von einem Verkehrsaufkommen von 3.000 bis 5.000 KFZ pro Tag ausgeht.
2. Es wird festgehalten, dass der Widerspruch aufrechterhalten bleibt und es wird hiemit auf die Einwendungen vom 17. September 2001 verwiesen. Ebenso wird die Anregung eines Widerstreitverfahrens ausdrücklich festgehalten.
3. Gemäß § 12 Abs. 2 WRG steht ein bestehendes Recht im Sinne einer rechtmäßig geübten Wassernutzung dem Bewilligungsprojekt entgegen (vgl. Raschauer WRG-Kommentar § 12 RZ 3b). Dieses Recht wird geltend gemacht; ein Anschlusszwang an das öffentliche Versorgungsnetz besteht nicht. Vorlage: Schreiben des Oberbaurates Ü an die Baurechtsabteilung der O.ö. Landesregierung vom 03.01.2001.
4. Weiters wird die Einwendung erhoben, dass bereits bewilligte Drainagierungen eine Gefährdung widerfahren, hiefür als Beispiel Vorlage Drainagierungsbescheid Wassergenossenschaft T vom 12. 11. 1975.
5. Mit dem Hinweis der Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch die Behörde wird auf die Ausweisung von Lebensräumen im Bereich des "Perger Gemeindewaldes" als Naturraum 2000-Gebiet im Sinne der Flora-Fauna-Habitat-Rl. des Institutes für Ökologie OEG vom August 2001 verwiesen; im konkreten wird auf § 105 Abs. 1 f WRG hingewiesen. Vorlage: Zur Ausweisung von Lebensräumen im Bereich des "Perger Gemeindewaldes" als Naturraum 2000-Gebiet im Sinne der Flora-Fauna-Habitat-Rl. des Institutes für Ökologie OEG vom August 2001.
6. Weiters wird eingewendet, dass der bestehende Trinkwasserbrunnen auf Parz. 1535 durch das geplante Vorhaben der Oberflächenwasserentsorgung beeinträchtigt wird. Es ist laut Projekt vorgesehen, das auf die Nordtrasse anfallende Oberflächenwasser mittels Kanalisationsstrang aus dem Einzugsgebiet des Brunnens (Perger Wald) bis zu einer Größenordnung von 800 l/s abzuleiten und damit dem Einzugsregime des Brunnens zu entziehen. Das kann einerseits eine quantitative Beeinträchtigung hervorrufen als auch durch die verringerte Grundwasserneubildung die Qualität des Trinkwassers negativ verändern.
7. Es wird vorgebracht, dass die bisherigen Beweissicherungsmaßnahmen, die im Zuge des straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens vorgeschrieben worden sind, unsachgemäß durchgeführt worden sind. Der Trinkwasserbrunnen besteht aus einem Schachtbrunnen mit einer Sohltiefe von 6 m, von dieser Sohle aus wurde ein Schlagbrunnen DN 50 bis auf eine Tiefe von weiteren 8 m abgetäuft. Der Grundwasserspiegel befindet sich derzeit in einer Tiefe von ca. 9 m unter Gelände. Auf Höhe der Sohle des Schachtbrunnens bildet sich immer wieder ein vom Grundwasserspiegel unabhängiger Sickerwasserspiegel aus, der über eine eigene Lenzpumpe reguliert wird. Es hat sich herausgestellt, dass die durchgeführten Beweissicherungsmaßnahmen sich immer nur auf den oben erwähnten Sickerwasserkörper und nicht auf den Grundwasserkörper bezogen haben. Daher sind die bisher durchgeführten Beweissicherungsmaßnahmen unbrauchbar. Darüber hinaus wurde im Schreiben der Abteilung Wasserbau, UA Wasserwirtschaft und Hydrographie vom 03.01.2001 ausgeführt, dass die festgelegten Beweissicherungsmaßnahmen zur langfristigen Sicherung der Trinkwasserversorgung jedenfalls nicht ausreichen. Außerdem wird ausgeführt, dass Verkehrsflächen mit überörtlichem Charakter im näheren Einzugsbereich bestehender Trinkwasserbrunnen den Schutzanforderungen geltender Schutzgebietsrichtlinien widersprechen."
Mit Bescheid vom 14. November 2001 erteilte die BH dem Land Oberösterreich unter Spruchabschnitt I die wasserrechtliche Bewilligung zur Niederschlagswasserableitung (Ausleitungen von Oberflächenwässern der Straße samt Rückhaltemaßnahmen) im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des "Zubringers Münzbach - Umfahrung Perg-Ost".
Die Forderung des Beschwerdeführers, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu versagen, wurde abgewiesen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgung auf dem Grundstück Nr. 1535 der KG Y inklusive Anordnung eines Schutzgebietes wurde "in jenem Umfang, der mit dem gegenständlich erteilten Wasserbenutzungsrecht 'Niederschlagswasserableitung' nicht im Widerspruch steht" einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Unter Spruchabschnitt III wurde dem Land Oberösterreich die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von zwei Teichanlagen auf den Grundstücken Nr. 2868 und 2867 der KG Perg sowie für die erstmalige Befüllung aus der Naarn im Ausmaß von maximal 50 l/s erteilt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung (für die Teiche) wurde mangels Parteistellung zurückgewiesen.
In der Begründung setzte sich die BH mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinander, durch die Niederschlagswasserableitung im Zuge des Straßenbauvorhabens werde seine Brunnenanlage in Mitleidenschaft gezogen. Sie führte dazu aus, eine quantitative Beeinträchtigung dieser Brunnenanlage sei nach den Feststellungen des Amtssachverständigen für Hydrologie aus näher dargestellten Gründen nicht zu befürchten. Eine Beeinträchtigung der Brunnenanlage sei auszuschließen. In qualitativer Hinsicht sei mit dem Bestand der Bundesstraße 25 m nördlich des Brunnens ein erhebliches Gefährdungspotential für diesen bereits jetzt gegeben. Bei dieser Situation sei jedoch eine erhebliche Verschlechterung der Gefährdungseinflüsse auf den bestehenden Brunnen durch das geplante Bauvorhaben nicht anzunehmen. Die vorgeschriebenen Beweissicherungsmaßnahmen sollten hiezu die entsprechenden Nachweise erbringen bzw. gewährleisten, dass allfällige negative Veränderungen genau erfasst würden.
Was das vom Beschwerdeführer angeregte Widerstreitverfahren betreffe, so bestehe für die BH kein Zweifel, dass der Wasserbenutzung "Ausleitung von Straßenwässern" gegenüber der Wasserbenutzung "Errichtung einer Wasserversorgungsanlage" der Vorzug zu geben sei. Sollte neben der Wasserbenutzung "Straßenwasserableitung" auch die erweiterte Wasserbenutzung "Brunnenanlage" bestehen können, was noch in einem gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen sein werde, so sei hierüber noch eine Entscheidung zu treffen.
Zu den Teichen führte die BH aus, die Forderungen bzw. das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Teichanlagen habe mangels Parteistellung zurückgewiesen werden müssen. Dieses Vorbringen erschöpfe sich in einer pauschalen Ablehnung dieses Vorhabens.
Der Beschwerdeführer berief.
Die Berufung gegen den die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Niederschlagswasserableitung beinhaltenden Spruchabschnitt I des erstinstanzlichen Bescheides wurde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgelegt.
Die Berufung gegen Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides (wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Teichanlagen) wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. April 2002 zurückgewiesen.
In der Begründung heißt es, der Bau der Teichanlagen sei zwar im Zuge des Straßenprojektes des Landes Oberösterreich, Landesstraße L 1423 Münzbacherstraße "Zubringer Münzbach" (Umfahrung Perg-Ost) mitgeplant worden und solle auch im Zuge der Realisierung dieses Projektes miterrichtet werden, stehe aber in keinem Zusammenhang mit den wasserrechtlich relevanten Straßenbaumaßnahmen. Weder dienten die Teiche der Abwasserbeseitigung von Straßenwässern, noch sei sonst damit irgendeine Wasserbenutzung verbunden, mit Ausnahme einer einmaligen Wasserentnahme aus der Naarn zwecks Erstbefüllung und einem bestehenden Überlauf, in den fallweise anfallendes Überwasser in die Naarn gelange, was aber wohl als geringfügige Einleitung betrachtet werde. Ansonsten seien die Teiche als so genannte "Himmelsteiche" ausgeführt, ohne jeglichen Zu- und Abfluss und mit einer Abdichtung gegen das Grundwasser. Es könne weder Grundwasser in die Teiche eintreten noch Teichwasser ins Grundwasser gelangen. Ein Teich solle als Fischteich dienen, der andere als Biotop. Einen wasserbaulich notwendigen Zusammenhang mit dem Straßenbau gebe es offenbar nicht; die Teiche seien nur zweckmäßigerweise mit der Straße mitgeplant und mitverhandelt worden. Aus dem Verfahrensergebnis ergebe sich auch kein detaillierter Einwand des Beschwerdeführers gegen diese Teiche. Seine Einwendungen richteten sich pauschal gegen die Straßenentwässerung des Zubringers und im Großen und Ganzen gegen die Verwirklichung des Straßenbaues. Gegen die Errichtung der Teiche, die das Grundeigentum des Beschwerdeführers nicht berührten, sei konkret kein Einwand erhoben worden. Es sei nur insgesamt auf § 12 Abs. 2 WRG verwiesen und das Recht einer rechtmäßig geübten Wasserbenutzung durch seinen auf Grundstück Nr. 1535 bestehenden Brunnen geltend gemacht worden. Allein dieser Punkt sei daher zu prüfen gewesen, nämlich, inwieweit die Errichtung der Teiche eine Beeinträchtigung des Brunnens hervorrufen könne bzw. ob in diesem Fall überhaupt Parteistellung bestehe. Die Erstbehörde habe sich mit dieser Frage auch auseinander gesetzt und folgerichtig die Einwendungen, soweit sie mit den Teichen in Verbindung gebracht werden konnten, mangels Parteistellung abgewiesen. Es komme zwar in der Bescheidbegründung dann nicht mehr deutlich zum Ausdruck, wieso insoferne keine Parteistellung gegeben sein könne, doch könne dies auf Grund des Verfahrensablaufens logisch nachvollzogen werden, weder durch den Betrieb der Teiche noch durch ihre Lage sei geplant oder werde erwartet, dass eine Gewässerbeeinträchtigung erfolge. Durch die absolute Dichtheit gegen das Grundwasser sei gewährleistet, dass kein Teichwasser in den Untergrund eindringen könne und eventuell fremde Wassernutzungen beeinträchtige. Ebenso könne die kurzfristige einmalige Wasserentnahme zur Erstbefüllung keine Einwirkung auf den Brunnen des Beschwerdeführers hervorrufen. Die einzige mögliche Gefährdung könnte allenfalls die Bauperiode darstellen, doch werde dies, wie aus dem Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen ersichtlich, nicht erwartet. Es habe daher schon von vornherein erkannt werden können, dass das Teilprojekt der Teiche keine Rechte des Beschwerdeführers berühre, weshalb in diesem Fall eine Parteistellung nicht gegeben gewesen sei. Es brauche daher auf die Sache selbst nicht eingegangen zu werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, infolge der Mangelhaftigkeit des bewilligten Projektes, das umfassende Auflagenvorschreibungen zum Grundwasserschutz erforderlich mache, könne ein Einfluss auf die Rechte des Beschwerdeführers (Trinkwasserbrunnen) gerade nicht ausgeschlossen werden. Für die Parteistellung sei aber eine potentielle Beeinträchtigung der Qualität des vom Nutzungsberechtigten erschlossenen Grundwassers ausreichend. Dass diese allenfalls durch Bescheidauflagen ausgeschlossen werden könne, entziehe der Parteistellung nicht ihre Grundlage. Schon deshalb sei die Verweigerung einer Sachentscheidung rechtswidrig. Hinzu komme, dass auch die Bescheidauflagen den Grundwasserschutz nicht ausreichend sicherstellten, weil sie nicht genügend bestimmt seien.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien im Wasserrechtsverfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.
Bei den Rechten nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.
Im Recht ist der Beschwerdeführer, wenn er die Auffassung vertritt, dass bereits die potentielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 ausreicht, um die Parteistellung zu begründen. Parteistellung besteht auch dann, wenn durch Auflagen im Bewilligungsbescheid eine Beeinträchtigung von Rechten verhindert werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, 97/07/0072).
Insofern erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, die Parteistellung des Beschwerdeführers bestehe deswegen nicht, weil durch die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebene Lehmabdichtung gesichert sei, dass zwischen Teichwasser und Grundwasser kein Austausch zustande kommen könne, als unzutreffend.
Daraus ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1995, 94/07/0062, u.a.).
Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, 99/07/0073).
So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausgesprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, diese einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben muss. Der Grundeigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1991, 87/07/0128).
Gleiches gilt für die übrigen im § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Rechte.
Von dem Gesetz entsprechenden Einwendungen kann nur dann gesprochen werden, wenn die Verletzung eines Rechtes in irgendeiner Weise konkret angeführt wird, da ohne solche Anführung die Behörden nicht in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Umstände sie zu berücksichtigen hätten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober1986, 86/07/0065, 0066)
Der Beschwerdeführer hat in seinen Einwendungen vom 17. September 2001 und in der mündlichen Verhandlung vor der BH eine Beeinträchtigung seines Brunnens und seines Grundeigentums geltend gemacht. Diese Einwendungen beziehen sich aber ausschließlich auf eine Beeinträchtigung dieser wasserrechtlich geschützten Rechte durch die mit dem Straßenbau im Zusammenhang stehende Niederschlagswasserableitung, nicht hingegen auf die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Teiche.
Der Beschwerdeführer hat in seinen Einwendungen vom 17. September 2001 und in der mündlichen Verhandlung höchstens, wie es die Erstbehörde zutreffend ausdrückte, eine pauschale Ablehnung des Teichprojektes zum Ausdruck gebracht, wobei aber überdies noch fraglich ist, ob sich die in diesen Einwendungen enthaltenen Erklärungen, sich gegen "das Bewilligungsprojekt" auszusprechen und die Ablehnung der wasserrechtlichen Bewilligung zu begehren, überhaupt gegen das Teichprojekt oder nur gegen das Straßenentwässerungsprojekt richteten. Die näheren Ausführungen in diesen Einwendungen enthalten nichts, was auf das Teichprojekt hinweist. Jedenfalls aber hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen im Rechtssinn gegen das Teichprojekt vorgebracht.
Warum die belangte Behörde der Auffassung war, sie müsse prüfen, ob der Brunnen des Beschwerdeführers durch die Teiche beeinträchtigt werden könne, obwohl sie selbst davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat, bleibt unklar. Die behauptete Beeinträchtigung seines Brunnens hat der Beschwerdeführer ausschließlich mit der geplanten Oberflächenentwässerung begründet; hingegen hat er keinerlei Bezug zwischen dieser behaupteten Beeinträchtigung und den Teichen her gestellt.
Welche Folgen mit dem Unterbleiben von Einwendungen verbunden sind, regelt § 42 AVG.
Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies nach § 42 Abs. 1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nach § 42 Abs. 2 AVG nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst ergibt, wurde er persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen.
Es ist daher die Voraussetzung des § 42 Abs. 2 AVG erfüllt.
Das Unterbleiben von Einwendungen gegen die Teichanlage führte somit dazu, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Projektes seine Stellung als Partei verlor.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Antrag des Beschwerdeführers, "dem Projekt" die wasserrechtliche Bewilligung zu versagen, überhaupt auf die Teiche bezogen hat, hat er doch hinsichtlich der Teiche im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen vorgebracht.
Wenn die Erstbehörde seinen Antrag auch auf die Teiche erstreckt und diesen Antrag zurückgewiesen hat, weil der Beschwerdeführer lediglich pauschal das Teichprojekt abgelehnt, es somit verabsäumt hat, Einwendungen im Rechtssinn zu erheben und daher seine Parteistellung verloren hat, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Die belangte Behörde hat ebenfalls eine Zurückweisung ausgesprochen.
Nun ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren über die Frage, ob Parteistellung besteht oder nicht, Parteistellung gegeben (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 240, angeführte Rechtsprechung). In der Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde statt einer Abweisung liegt aber bei der Konstellation des Beschwerdefalles keine Rechtsverletzung, da sich die belangte Behörde ohnehin mit der Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im wasserrechtlichen Verfahren auseinander gesetzt und diese im Ergebnis zu Recht verneint hat. In der Zurückweisung statt einer Abweisung der Berufung liegt daher lediglich ein Vergreifen im Ausdruck, das zu keiner Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers führt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, 99/07/0073 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 18. September 2002
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5WasserrechtRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070068.X00Im RIS seit
21.11.2002Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013