Norm
AZO §15Rechtssatz
Die Anordnung von Überstunden durch den Dienstgeber kann auch schlüssig erfolgen; dies trifft dann zu, wenn die vom Dienstnehmer geforderte Leistung nicht innerhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden kann, deshalb vom Dienstnehmer Überstunden geleistet werden, die der Dienstgeber entgegennimmt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0051314Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2011