RS OGH 1969/9/9 4Ob335/69

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Veröffentlicht am 09.09.1969
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Norm

UWG §2 D4
UWG §14 A1
ZPO §226 IIB4

Rechtssatz

Unbestimmtheit des Begehrens, dem Beklagten eine Gegenüberstellung von "Statt - Preisen" mit "Nur - Preisen" zu verbieten, "falls die angegebenen "Statt - Preise" weit über den Marktpreis für Waren gleicher Größe und Leistung liegen und die "Nur - Preise" etwa in der Höhe des Marktpreises für Waren gleicher Größe und Leistung üblich sind".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 335/69
    Entscheidungstext OGH 09.09.1969 4 Ob 335/69
    Veröff: ÖBl 1970,19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0037568

Dokumentnummer

JJR_19690909_OGH0002_0040OB00335_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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