Norm
UWG §2 D9Rechtssatz
Ein Kaufmann muß auch als lieferbereit bezeichnet werden, wenn er die von ihm angebotenen Waren nicht im Geschäftsraum selbst, sondern in einem Magazin oder auf einem Lagerplatz oder in einer Filiale gelagert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0078602Dokumentnummer
JJR_19690909_OGH0002_0040OB00338_6900000_001