Norm
ABGB §1407Rechtssatz
Durch die Schuldübernahme bzw den Schuldbeitritt wird der Rechtsgrund der übernommen Schuld nicht berührt. Es ist für den Übernehmer der gleiche wie für den Urschuldner. Darüber hinaus ist die Schuldübernahme ein abstrakter Vertrag, der Rechtsgrund zwischen Urschuldner und Übernehmer kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033481Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010