RS OGH 1969/9/10 5Ob142/69, 2Ob669/87, 6Ob152/05d, 3Ob160/10s

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Veröffentlicht am 10.09.1969
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Norm

ABGB §1407

Rechtssatz

Durch die Schuldübernahme bzw den Schuldbeitritt wird der Rechtsgrund der übernommen Schuld nicht berührt. Es ist für den Übernehmer der gleiche wie für den Urschuldner. Darüber hinaus ist die Schuldübernahme ein abstrakter Vertrag, der Rechtsgrund zwischen Urschuldner und Übernehmer kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 142/69
    Entscheidungstext OGH 10.09.1969 5 Ob 142/69
  • 2 Ob 669/87
    Entscheidungstext OGH 13.10.1987 2 Ob 669/87
    nur: Durch die Schuldübernahme bzw den Schuldbeitritt wird der Rechtsgrund der übernommen Schuld nicht berührt. Es ist für den Übernehmer der gleiche wie für den Urschuldner. (T1) Beisatz: Ungeachtet des Umstandes, daß die klagende Partei gegen den ursprünglichen Schuldner einen Exekutionstitel erwirkt hat, gilt für den Schuldübernehmer des Kaufvertrages die dreijährige Verjährungszeit des § 1486 ABGB. (T2); Veröff: EvBl 1988/26 S 173
  • 6 Ob 152/05d
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 152/05d
    Auch; Beisatz: Die Schuldübernahme (der Schuldbeitritt) ist nur insoweit ein abstrakter Vertrag, als der Rechtsgrund zwischen dem Urschuldner und dem Übernehmer dem Gläubiger gegenüber abstrakt wird. (T3)
  • 3 Ob 160/10s
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 160/10s
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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