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23/01 Konkursordnung;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Fichtegasse 2A, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der B Bau- und Liegenschaftsverwertung GesmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Mai 1999, Zl. WA1-39.154/8-99, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer Anzeige der Gendarmerie S vom 5. Dezember 1997 über Missstände auf dem Firmengelände der B Bau- und Liegenschaftsverwertung GesmbH in X wurde am 15. Jänner 1998 eine Erhebung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes I durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. 1188, KG X, ein Zwischenlager von Asphaltaufbruchmaterial bzw. Betonaufbruchmaterial betrieben wird, Bodenverunreinigungen durch Mineralöl, ein mit Lack gefüllter Kunststoffkanister und ein nicht völlig entleerter, ausgebauter Treibstofftank vorhanden sind.
Mit Schreiben vom 10. Februar 1998 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über das Vermögen der B Bau- und Liegenschaftsverwertung GesmbH in der Folge als Gemeinschuldnerin bezeichnet) am 3. Dezember 1997 mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg, Zl. 29 S Z/97 m, das Konkursverfahren eröffnet und sie zur Masseverwalterin bestellt worden sei.
Auf Grund weiterer Erhebungen durch die technische Gewässeraufsicht am 26. Mai 1998 und durch den technischen Amtssachverständigen des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes I Korneuburg erließ die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mit 2. September 1998 einen Bescheid, Zl. 9-W-97124, in welchem die Gemeinschuldnerin gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet wurde, auf dem genannten Grundstück folgende Maßnahmen durchzuführen:
1. Der auf dem Grundstück vorhandene nicht verschlossene Kunststoffkanister mit Lack sowie der alte ausgebaute und noch nicht vollständig entleerte Treibstofftank sind zu entfernen und ordnungsgemäß nachweislich zu entsorgen.
2. Die vorhandene Ablagerung von mit Asphalt und Betonschollen vermischtem Aushubmaterial sowie die vorhandenen Bitumenbahnen (Reste) und Asphaltschollen sind zu entfernen, einer entsprechenden Verwertung zuzuführen oder ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.
3. Die Abbruchmaterialien der ehemaligen Holzbaracke inklusive dem Dämm- und Isoliermaterial sind ebenfalls aus dem Grundstücksbereich zu entfernen und einer ordnungsgemäßen und nachweislichen Entsorgung zuzuführen.
Der Gemeinschuldnerin wurde zur Erfüllung des Auftrages gemäß Auflagenpunkt 1 eine Frist bis 21. September 1998, zur Erfüllung des Auftrages gemäß Auflagenpunkte 2 und 3 eine Frist bis spätestens 5. November 1998 eingeräumt. Ferner wurde der Gemeinschuldnerin die Bezahlung von Kommissionsgebühren und Barauslagen im Gesamtausmaß von S 725,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides vorgeschrieben.
Die erstinstanzliche Behörde begründete die Maßnahmen im Wesentlichen damit, dass von den seitens der Gemeinschuldnerin getätigten Lagerungen auf unbefestigter Fläche eine Auswaschung der Inhaltsstoffe und in weiterer Folge ein Grundwasserverunreinigung bzw. Gewässerverunreinigung ausgehe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 1998 wurde der Berufung von der belangten Behörde keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Erfüllung der Maßnahme gemäß Auflagenpunkt 1 mit 20. Juni 1999, für die Maßnahmen gemäß Auflagenpunkt 2 und 3 mit 20. August 1999 festgesetzt wurden. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben vom 10. August 1998 zugestanden, dass die Gemeinschuldnerin Ablagerungen auf der gegenständlichen Liegenschaft vor Konkurseröffnung vorgenommen habe. Im gleichen Schreiben und in der Berufung bestreite die Beschwerdeführerin, dass die Gemeinschuldnerin tatsächlich abgelagert habe. Dem sei der (in einem Verfahren betreffend eine Maßnahme gemäß § 360 Abs. 4 GewO ergangene) Bescheid der BH Korneuburg vom 21. Oktober 1997 sowie die dazugehörige Verhandlungsschrift entgegen zu halten, woraus sich eindeutig ergebe, dass die Gemeinschuldnerin auf dem Grundstück Nr. 1188, KG Spillern, einen Lagerplatz für Baumaterialien betrieben habe. Aus dem Bescheid gehe hervor, dass für den von der Gemeinschuldnerin betriebenen Lagerplatz Sicherungsmaßnahmen zu treffen seien, was indiziere, dass entsprechende Lagerungen von der Gemeinschuldnerin vorgenommen worden seien, zumal diese das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen habe. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin, dass das Bestandverhältnis mit den Grundeigentümern aufgelöst worden sei und damit die Passivlegitimation fehle, sei entgegen zu halten, dass der wasserpolizeiliche Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 auf den Verursacher einer Neuerung und nicht auf die Besitzverhältnisse abstelle. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Gemeinschuldnerin Verursacherin der Ablagerungen sei.
Dem Einwand, dass der Entfernungsauftrag der Bestimmung des § 14 Konkursordnung (in weiterer Folge: KO) widerspreche, werde damit begegnet, dass - wie bereits die erstinstanzliche Behörde zutreffend ausgeführt habe - erst durch die dem wasserrechtlichen Auftrag folgende Entfernung der Ablagerung Kosten erwachsen würden. Diese entstünden während des Konkursverfahrens und würden Auslagen darstellen, die mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden seien. Daher seien sie Masseforderungen gemäß § 46 KO. Das Gleiche treffe auf die im wasserpolizeilichen Verfahren entstehenden Kosten zu, weil diese, was sich aus der obigen Sachverhaltsdarstellung entnehmen lasse, ebenso während des Konkursverfahrens entstanden seien. Die Fristen seien in Folge der Dauer des Berufungsverfahrens neu festzusetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde übersehe, dass das Unternehmen der Gemeinschuldnerin bereits vor Konkurseröffnung geschlossen worden sei und eine unternehmerische Tätigkeit der "Konkursmasse" nicht vorliege. Außerdem übergehe die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin als Masseverwalterin der Gemeinschuldnerin in den Bestandvertrag betreffend das Grundstück Nr. 1188, KG X, nicht eingetreten sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den konkursgerichtlichen Akten des Landesgerichtes Korneuburg, welche die belangte Behörde beizuschaffen gehabt hätte. Hätte die belangte Behörde diese Erhebungen vorgenommen, wäre der angefochtene Bescheid dahingehend qualifiziert worden, dass ein Auftrag nach § 14 KO für die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen nicht erlassen worden wäre, weil die Masseverwalterin über kein Unternehmen mehr verfüge, und die Begründung hinsichtlich der Qualifikation der Ersatzvornahmekosten dahingehend erfolge, dass es sich um Konkurs- und nicht um Masseforderungen handle. Nach der Auflösung des Bestandsverhältnisses vor Konkurseröffnung sei die Beschwerdeführerin als Masseverwalterin nicht Bescheidadressatin hinsichtlich der Durchführung dieser Auflagen. Mangels Bestandnehmereigenschaft bestünde nicht einmal ein Zutritt zum Grundstück. Der Auftrag habe daher gegenüber den Liegenschaftseigentümern zu erfolgen und nicht gegenüber der Konkursmasse.
Weiters würden die Auflagenpunkte den Bestimmungen des § 14 KO widersprechen. Demgemäß seien Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder deren Betrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt sei, zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen. Die belangte Behörde könnte daher lediglich eine Ersatzvornahme durchführen und die daraus entstehenden Kosten - auf Grund der ungewissen Höhe geschätzt - im konkursgerichtlichen Verfahren zur Anmeldung bringen.
Durch die Ersatzvornahme werde nicht eine neue Verpflichtung begründet, sondern bloß eine sich schon unmittelbar aus dem Wasserrechtsgesetz ergebende Verpflichtung durchgesetzt. Für die konkursrechtliche Einordnung einer Forderung seien ausschließlich konkursrechtliche Prinzipien heranzuziehen. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Verwirklichung des die Beseitigungspflicht auslösenden Sachverhalts. Demgemäß sei auch die Beseitigungsverpflichtung - unabhängig davon, wann die Behörde Kenntnis erlangt habe - schon vor Konkurseröffnung entstanden. Obwohl es sich hiebei um eine öffentlich-rechtliche Pflicht handle, liege aus der Sicht des Konkursrechts ein vermögensrechtlicher Anspruch im Sinne des § 1 Abs. 2 KO der belangten Behörde gegen die Gemeinschuldnerin auf eine vertretbare Handlung vor, der vor Konkurseröffnung entstanden sei und daher eine - im Konkurs quotenmäßig zu befriedigende - Konkursforderung begründe. Es handle sich nicht um Auslagen, die mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse im Sinne des § 46 KO verbunden seien. Eine Erweiterung der in § 46 KO erschöpfend aufgezählten Masseforderungen durch Analogie sei nicht zulässig.
Schließlich verfüge die "Konkursmasse" weder über das entsprechend qualifizierte Personal noch über die Möglichkeit zur Entsorgung und die notwendigen betrieblichen und finanziellen Mittel. Die belangte Behörde hätte daher auch zur Schadensminimierung unverzüglich die Ersatzvornahme durchzuführen und diese Forderung im konkursgerichtlichen Verfahren zur Anmeldung zu bringen gehabt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bestreitet, dass die Gemeinschuldnerin die in Rede stehenden Ablagerungen vorgenommen hat und auch der Verwaltungsgerichtshof keinen Grund sieht, die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 96/07/0071, im Zusammenhang mit einem Behandlungsauftrag nach § 32 Abs. 1 AWG ausgeführt, dass ein solcher Auftrag, der eine Ges. m.b.H., über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen bezieht, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Konkursmasse vermindert (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1976, VwSlg. Nr. 9098/A, nur RS).
Auf Grund der Gleichartigkeit der vermögensmäßigen Auswirkungen kann diese Aussage auch sinngemäß auf wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 übertragen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 23. Mai 1996 ferner unter Hinweis auf Literatur und Vorjudikatur ausgeführt hat, wird gemäß § 1 Abs. 1 KO durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört hat, oder das er während des Konkurses erlangt hat (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Die Konkurseröffnung beseitigt nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozessfähig. Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig. Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Konkursmasse hat insoweit auch den Gemeinschuldner im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu vertreten.
Dass das Bestandsverhältnis betreffend das Grundstück, auf dem sich die Ablagerungen befinden, gelöst wurde, bewirkt ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil ein aufrechtes Bestandsverhältnis keine Voraussetzung für einen Auftrag gemäß § 138 WRG 1959 darstellt. Dies gilt sinngemäß auch für die (bereits vor Eröffnung des Konkurses erfolgte) Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit durch die Gemeinschuldnerin.
Da sowohl die Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit als auch das Bestehen eines Bestandsverhältnisses für die Rechtmäßigkeit eines Auftrages gemäß § 138 WRG 1959 irrelevant sind, geht auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte durch Einsichtnahme in die konkursgerichtlichen Akten diesbezüglich Erhebungen durchzuführen gehabt, ins Leere. Im Übrigen hat die belangte Behörde diese Fakten nicht in Zweifel gezogen.
Nach § 14 Abs. 1 KO sind Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen.
Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren, insbesondere ein solches, welches einen Auftrag nach § 138 WRG 1959 zum Ziel und Inhalt hat, gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter) nicht unzulässig. Dem steht auch - im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin - § 14 KO nicht entgegen. Die §§ 14 ff KO regeln nämlich die Behandlung von "Forderungen" im Konkursverfahren. Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 stellt jedoch keine Forderung im Sinne der vorgenannten Gesetzesstellen der Konkursordnung dar, es handelt sich hiebei vielmehr um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen solchen Auftrag wird die im § 138 WRG 1959 näher umschriebene Verpflichtung nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert (vgl. hiezu für die vergleichbaren Fälle eines baupolizeilichen Auftrages das hg. Erkenntnis vom 29. November 1965, Slg. NF Nr. 6.809/A, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996 betreffend einen Auftrag gemäß § 32 AWG). Die Tatsache, dass über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet worden ist, setzt sie nicht rechtlich zur Entsorgung außer Stande.
Dem Vorbringen, dass die "Konkursmasse" weder über das erforderliche qualifizierte Personal noch über die Möglichkeit zur Entsorgung und die notwendigen finanziellen Mittel dazu verfüge, ist zu entgegnen, dass Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art in der Beurteilung der Erforderlichkeit der Erlassung eines Auftrages gemäß § 138 WRG 1959 keinen Raum haben (vgl. abermals das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996 m.w.N.).
Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die belangte Behörde lediglich eine Ersatzvornahme durchführen könne und die Kosten, die daraus entstehen würden, im konkursgerichtlichen Verfahren zur Anmeldung hätte bringen können, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Ersatzvornahme setzt nämlich voraus, dass der Verpflichtete mit der Leistung in Verzug ist, d.h. insbesondere die im Leistungsbescheid vorgeschriebene Leistungsfrist nicht eingehalten hat. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen solchen Leistungsbescheid, der - im Fall seiner Rechtskraft -
einen Exekutionstitel darstellt. Erst ein solcher Exekutionstitel aber ist die Voraussetzung für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, in welchem die Ersatzvornahme als ein mögliches Vollstreckungsmittel in Frage kommt.
Das gegenständliche Verfahren hat die Erlassung eines Leistungsbescheides und somit eines Exekutionstitels, nicht jedoch eine allfällige Ersatzvornahme zum Gegenstand. Demnach kommt auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die konkursrechtliche Einordnung der Kosten einer Ersatzvornahme keine Relevanz zu.
Im Übrigen werden durch die von der belangten Behörde vorgenommene Qualifizierung der durch die Entfernung der Ablagerungen entstehenden Kosten als Masseforderungen Rechte der Beschwerdeführerin schon deswegen nicht verletzt, weil die konkursrechtliche Qualifizierung dieser Kosten nicht normativer Bestandteil des Abspruches ihrer bescheidmäßigen Vorschreibung zu sein hat (vgl. das zur Qualifizierung vorgeschriebener Kosten einer notstandspolizeilichen Entsorgung von Abfallablagerungen ergangene hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1996, Zl. 95/07/0231).
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 18. September 2002
Schlagworte
MasseverwalterMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftSpruch und BegründungRechtsfähigkeit ParteifähigkeitStellung des VertretungsbefugtenHandlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X00Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011