RS OGH 1969/9/10 5Ob223/69, 1Ob99/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1969
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Norm

MG §19 Abs2 Z11 D2
MG §22 A
MRG §30 Abs2 Z5 C

Rechtssatz

Die Voraussetzungen einer Teilkündigung nach § 19 Abs 2 Z 11 MG werden von der Rechtsprechung (SZ 17/104, MietSlg 7426, 8223, 17502 ua) als gegeben angesehen, wenn der vom verstorbenen Hauptmieter bis zu seinem Ableben benützte Wohnungsteil aufgekündigt wird und für den Eintrittsberechtigten bezüglich dieses Wohnungsteiles ein Wohnbedürfnis für absehbare Zeit nicht besteht. Es muß durch den Erwerb des vom verstorbenen Hauptmieter benützten Teiles des Mietgegenstandes der Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten überschritten und dieser Wohnungsteil für den Eintrittsberechtigten als überflüssig bezeichnet werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 223/69
    Entscheidungstext OGH 10.09.1969 5 Ob 223/69
    Veröff: MietSlg 21644
  • 1 Ob 99/18t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 99/18t
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung des für die Teilkündigung nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG erforderlichen krassen Missverhältnisses ist nicht abstrakt anhand des dringenden Wohnbedürfnisses einer bestimmten eintrittsberechtigten „Normperson“ zu beurteilen, sondern aufgrund der konkreten Situation und der Nutzung durch den Eintretenden und seine bei ihm wohnenden Angehörigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068656

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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