Norm
MG §19 Abs2 Z11 D2Rechtssatz
Die Voraussetzungen einer Teilkündigung nach § 19 Abs 2 Z 11 MG werden von der Rechtsprechung (SZ 17/104, MietSlg 7426, 8223, 17502 ua) als gegeben angesehen, wenn der vom verstorbenen Hauptmieter bis zu seinem Ableben benützte Wohnungsteil aufgekündigt wird und für den Eintrittsberechtigten bezüglich dieses Wohnungsteiles ein Wohnbedürfnis für absehbare Zeit nicht besteht. Es muß durch den Erwerb des vom verstorbenen Hauptmieter benützten Teiles des Mietgegenstandes der Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten überschritten und dieser Wohnungsteil für den Eintrittsberechtigten als überflüssig bezeichnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068656Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019