RS OGH 1969/9/10 7Ob142/69, 6Ob213/69, 4Ob547/69, 6Ob245/72, 3Ob56/74, 1Ob174/75, 3Ob517/79, 8Ob688/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1969
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Norm

MG §19 Abs2 Z10 A2
MG §19 Abs2 Z11 B1
MG §19 Abs2 Z11 C1
MG §19 Abs2 Z13 B
MRG §30 Abs2 Z6 E

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs 2 Z 11 MG sind als "eintrittsberechtigte Personen" im Sinne dieser Gesetzesstelle nahe Angehörige des Mieters nur unter der weiteren Voraussetzung zu qualifizieren, dass sie mit ihm schon bisher im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung wohnten. Der in den Bestimmungen des § 19 Abs 2 Z 10 und 13 MG verwendete Begriff "eintrittsberechtigte Personen (Z 11)" umschreibt eindeutig denselben, also keinen anderen Personenkreis; es geht daher nicht an, hier das Erfordernis des Wohnens im gemeinsamen Haushalt auszuklammern. Der gemeinsame Haushalt muss im Zeitpunkt der Weitergabe (§ 19 Abs 2 Z 10 MG) beziehungsweise des Verlassens (§ 19 Abs 2 Z 13 MG) der Wohnung durch den Mieter gegeben sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 547/69
    Entscheidungstext OGH 01.07.1969 4 Ob 547/69
    Veröff: MietSlg 21488
  • 7 Ob 142/69
    Entscheidungstext OGH 10.09.1969 7 Ob 142/69
    Mehrheitsbeschluss; Veröff: MietSlg 21487(49) = MietSlg 21518(49)
  • 6 Ob 213/69
    Entscheidungstext OGH 01.10.1969 6 Ob 213/69
    Veröff: MietSlg 21485
  • 6 Ob 245/72
    Entscheidungstext OGH 30.11.1972 6 Ob 245/72
    nur: Nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs 2 Z 11 MG sind als "eintrittsberechtigte Personen" im Sinne dieser Gesetzesstelle nahe Angehörige des Mieters nur unter der weiteren Voraussetzung zu qualifizieren, dass sie mit ihm schon bisher im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung wohnten. (T1) Veröff: MietSlg 24303
  • 3 Ob 56/74
    Entscheidungstext OGH 02.04.1974 3 Ob 56/74
    nur T1
  • 1 Ob 174/75
    Entscheidungstext OGH 03.09.1975 1 Ob 174/75
    Beisatz: Gemeinsamer Haushalt muss in der aufgekündigten Wohnung bestehen. (T2) Veröff: MietSlg 27419
  • 3 Ob 517/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 3 Ob 517/79
    nur T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 688/86
    Entscheidungstext OGH 22.01.1987 8 Ob 688/86
    nur T1
  • 9 Ob 90/00a
    Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 Ob 90/00a
    Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Eintrittsberechtigung ist der Zeitpunkt des gemeinsamen Auszuges aus der aufgekündigten Wohnung maßgebend. (T3) Beisatz: Nunmehr § 30 Abs 2 Z 6 MRG. (T4)
  • 2 Ob 178/06z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 178/06z
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Dann, wenn für die Beurteilung der Eintrittsberechtigung der gemeinsame Auszug aus der aufgekündigten Wohnung als maßgebender Zeitpunkt anzusehen wäre, müsste auch hinsichtlich der konkreten Absehbarkeit eines dringenden Bedarfs der zum Kreis der Eintrittsberechtigten gehörenden Person auf den damaligen Zeitpunkt (und nicht jenen der Zustellungder Aufkündigung) abgestellt werden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068904

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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