Norm
ABGB §549Rechtssatz
Der Umfang der zu ersetzenden Begräbniskosten richtet sich nach der Ortsgewohnheit sowie dem Stand und dem Vermögen des Verstorbenen (hier: Kosten für Begräbnisfotos).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0012308Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020