Norm
ABGB §7Rechtssatz
Die für die Wettbewerbsverbote mit kaufmännischen Angestellten geltenden Vorschriften des § 74 Abs 2 HGB und des § 74 a Abs 1 Satz 3 HGB sind auf Wettbewerbsverbote mit sonstigen Arbeitnehmern, die nicht kaufmännische Angestellte sind, entsprechend anzuwenden. Das bedeutet: Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern jeder Art sind ungültig, wenn sie keine Karenzentschädigung für den Arbeitnehmer vorsehen. Sie sind unverbindlich, soweit die Karenzentschädigung nicht dem entspricht, was § 74 Abs 2 HGB zwingend als Karenzentschädigung für Wettbewerbsabreden mit kaufmännischen Angestellten vorschreibt. Soweit Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern sich über eine längere Zeit als zwei Jahre von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an erstrecken, sind sie unverbindlich.
Veröff: DRdA 1972,93 (zustimmend Schwarz analoge Anwendung der §§ 36, 37 AngG)
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1969:RS0104525Dokumentnummer
JJR_19690913_AUSL000_003AZR00138_6800000_001