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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Sch in E, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 17. Juni 1998, Zl. 410.921/01-I 4/97, betreffend eine Angelegenheit des Wasserrechts (mitbeteiligte Partei: L GesmbH in K, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink, Dr. Georg Petzer und Dr. Herbert Marschitz, Rechtsanwälte in 6630 Kufstein, Unterer Stadtplatz 24), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 5. September 1924 die wasserrechtliche Bewilligung zum Bau und Betrieb einer Kraftwerksanlage auf die Dauer von 40 Jahren erteilt worden. Auf Grund einer vom Rechtsvorgänger der mP erhobenen Berufung hatte der Landeshauptmann von Tirol als Berufungsbehörde mit Berufungsbescheid vom 2. Juli 1925 die Konsensdauer mit 60 Jahren festgesetzt.
Auf Grund eines Antrages des Rechtsvorgängers der mP vom 24. Mai 1976 war ihm mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Mai 1985 das Wasserbenutzungsrecht wiederverliehen worden. Auf Grund einer Berufung u.a. des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Februar 1986 diesen Wiederverleihungsbescheid jedoch gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an den Landeshauptmann von Tirol zurückverwiesen. Eine neuerliche Entscheidung über den Wiederverleihungsantrag der mP lag zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides noch nicht vor.
Dem hier angefochtenen Bescheid liegt ein vom Beschwerdeführer im Zuge des fortgesetzten Wiederverleihungsverfahrens gestellter Entscheidungsantrag an den Landeshauptmann von Tirol vom 30. Juli 1986 zu Grunde, mit welchem er folgende bescheidmäßige Absprüche begehrte:
"1. Die Wasserbenutzungsrechte der (Rechtsvorgänger der mP) sind nach § 27 Abs. 1 lit. c mit dem 22. Juli 1985 erloschen. Die Weiterführung des noch nicht abgeschlossenen Wiederverleihungsverfahrens ist nach den Bestimmungen des WRG 1959 nicht möglich. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die im § 29 WRG 1959 vorgeschriebenen Maßnahmen werden durch das Amt der Tiroler Landesregierung unverzüglich eingeleitet. Die im Grundbuch zu Gunsten der (Rechtsvorgänger der mP) eingetragenen Dienstbarkeiten werden umgehend gelöscht."
Nachdem der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Punkt 2. seines Antrages vom 30. Juli 1986 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die belangte Behörde begehrt hatte, sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. August 1988 aus, dass auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 30. Juli 1986 die durch das mit Ablauf des 30. Juli 1985 eingetretene Erlöschen des im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk K unter Postzahl 307 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten gemäß § 29 Abs. 5 WRG 1959 in Verbindung mit § 73 AVG für erloschen erklärt und die aus Anlass des Verfahrens durch die Übereinkommen vom 17. Dezember 1923 und vom 25. November 1923 bestellten, unter Einlagezahl 90.009 des Grundbuches E, Bezirksgericht K, eingetragenen Dienstbarkeiten gemäß § 70 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 in Verbindung mit § 73 AVG für aufgehoben erklärt würden.
Auf Grund einer vom Rechtsvorgänger der mP erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid der belangten Behörde mit dem hg. Erkenntnis vom 19. November 1991, 88/07/0118, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, welche Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof mit folgenden Ausführungen begründet hat:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 21. Jänner 1972, Slg. 8150 /A, dargetan hat, ist die vom Eigentümer des belasteten Gutes begehrte Aufhebung einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit gemäß § 70 Abs. 1 WRG 1959 gleichzeitig mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes auszusprechen.
Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie vermeinte, eine Dienstbarkeitsaufhebung gesondert verfügen zu können, ohne dass das Erlöschen des betreffenden Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 29 WRG 1959 bescheidmäßig festgestellt ist; die übrigen nach dieser Bestimmung erforderlichen Beurteilungen (wozu schließlich 'auch' ein Ausspruch nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 gehört) setzen die Erlöschensfeststellung bereits voraus. Darüber hinaus hat die belangte Behörde die unzutreffende Anschauung vertreten, bei Vorliegen des Antrages eines von Dienstbarkeiten belasteten Grundeigentümers gehalten zu sein, im Sinne dieses Antrages zu entscheiden, ohne dass die gemäß § 70 Abs. 1 WRG 1959 rechtserhebliche Frage sachverhaltsbezogen beantwortet wird, ob es sich bei jener Dienstbarkeit, deren Aufhebung beantragt ist, um eine solche handelt, die, wenn sie nicht 'eingeräumt' wurde, durch Übereinkommen 'aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens' bestellt worden ist."
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid traf die belangte Behörde ihre Entscheidung mit folgendem Spruch:
"Den Anträgen von (Beschwerdeführer), vertreten durch ..., vom 30.7.1986, hinsichtlich des im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk K unter Postzahl 307 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes der (Rechtsvorgänger der mP) letztmalige Vorkehrungen durchzuführen und die im Grundbuch zu Gunsten der (Rechtsvorgänger der mP) eingetragenen Dienstbarkeiten zu löschen, wird gemäß §§ 29 und 70 WRG 1959 i.d.g.F. in Verbindung mit § 73 AVG keine Folge gegeben."
In der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass das Bezirksgericht K auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof später aufgehobenen Bescheides der belangten Behörde vom 23. August 1988 mit Beschluss vom 29. August 1988 von Amts wegen in näher genannten Einlagezahlen des Grundbuches die Löschung näher genannter Dienstbarkeiten ebenso angeordnet habe wie die korrespondierende Anmerkung im Gutsbestandblatt näher genannter Einlagezahlen. Einem gegen diesen Beschluss vom Rechtsvorgänger der mP erhobenen Rekurs sei vom zuständigen Landesgericht mit Beschluss vom 8. November 1988 keine Folge gegeben worden. In der Folge habe der Rechtsvorgänger der mP mit einer beim Landesgericht eingereichten Klage die Feststellung begehrt, dass die in den Dienstbarkeitsverträgen vom 25. November 1923 und 17. Dezember 1923 vereinbarten Dienstbarkeiten nach wie vor aufrecht und deshalb rechtsgültig und rechtswirksam seien. Mit Beschluss vom 9. Juni 1989 habe das Landesgericht den Rechtsweg für die eingebrachte Klage als unzulässig erklärt und die Klage zurückgewiesen, einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs sei mit Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichtes vom 18. Juli 1990 keine Folge gegeben worden. Nach Vorliegen des den Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1988 aufhebenden Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes habe der Rechtsvorgänger der mP beim Bezirksgericht K die neuerliche Eintragung der gelöschten Dienstbarkeiten beantragt, welcher Antrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes K vom 17. Juni 1992 abgewiesen worden sei. Einem gegen diesen Beschluss vom Rechtsvorgänger der mP erhobenen Rekurs sei mit Beschluss des Landesgerichtes vom 15. September 1992 keine Folge gegeben worden und ein gegen den rekursgerichtlichen Beschluss erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs des Rechtsvorgängers der mP sei vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 15. Dezember 1992 zurückgewiesen worden.
Nach der Aktenlage sei der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. Juli 1925, mit welchem über die Konsensdauer des eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes rechtskräftig entschieden worden sei, dem Rechtsvorgänger der mP am 30. Juli 1925 zugestellt worden, weshalb die 60-jährige Konsensdauer mit Ablauf des 30. Juli 1985 geendet habe. Der Wiederverleihungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Mai 1985 sei nicht in Rechtskraft erwachsen, eine neuerliche wasserrechtliche Bewilligung sei dem Rechtsvorgänger der mP bis dato nicht erteilt worden. Da das Wasserbenutzungsrecht bis zum 30. Juli 1985 befristet gewesen sei, sei die Frage eines Erlöschens dieses Rechtes im Lichte der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen gewesen. Da die Bestimmung des § 21 WRG 1959 in ihrer Fassung vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, eine Bestimmung des Inhaltes, dass der Ablauf der Bewilligungsdauer im Falle eines rechtzeitig gestellten Ansuchens um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt ist, nicht enthalten habe, sei das Wasserbenutzungsrecht des Rechtsvorgängers der mP ungeachtet des Fehlens eines formalen Erlöschensbescheides mit Ablauf des 30. Juli 1985 kraft Gesetzes erloschen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 29 WRG 1959 und dem im Beschwerdefall ergangenen Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1991, 88/07/0118, könne die Aufhebung einer Dienstbarkeit und die Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen nicht gesondert verfügt werden, ohne dass das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 29 WRG 1959 bescheidmäßig festgestellt sei. Es sei der belangten Behörde damit verwehrt gewesen, vor bescheidmäßiger Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes durch den Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde erster Instanz den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen. Im Übrigen sei hinsichtlich des Antrages auf Löschung der grundbücherlich eingetragenen Dienstbarkeiten darauf zu verweisen, dass diese zwischenzeitig durch rechtskräftige Beschlüsse der Zivilgerichte aufgehoben worden seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung begehrt, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, auf Vorschreibung der Verfügungen nach § 29 WRG 1959 und in seinem Recht auf Nutzung seines unbeschränktes Eigentums ab dem Tage des Zeitablaufes der zeitlich festgelegten Konsensdauer als verletzt erachte.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Den gleichen Antrag hat die mP gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wieder herzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 hat im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.
Gemäß § 70 Abs. 1 WRG 1959 erlöschen mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung alle nach den §§ 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen.
Nach der Bestimmung des § 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 sind Parteien im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zum Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung der grundbücherlich eingetragenen Dienstbarkeiten darauf hingewiesen, dass die grundbücherlich eingetragenen Dienstbarkeiten zwischenzeitig durch rechtskräftige Beschlüsse der Zivilgerichte aufgehoben worden seien. Diese Feststellung wird in der Beschwerde als richtig bezeichnet und dazu bemerkt, dass eine nach der begehrten Bescheidaufhebung von der belangten Behörde neuerlich zu treffende Entscheidung eine Löschung der grundbücherlich eingetragenen Dienstbarkeiten nicht mehr zu verfügen haben werde, weil diese tatsächlich bereits im Grundbuch rechtskräftig gelöscht worden seien und bei Gericht kein in diesem Zusammenhang stehendes Verfahren anhängig sei. Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber schon entschieden.
Die im § 70 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 angesprochenen, nicht im Grundbuch eingetragenen, durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich gewordenen Dienstbarkeiten erlöschen nämlich ebenso unmittelbar kraft Gesetzes (siehe das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 2001/07/0004) wie das Wasserbenutzungsrecht selbst (zu diesem siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1999, 98/07/0140, vom 13. November 1997, 97/07/0062, und vom 26. November 1991, 90/07/0137) ohne dass die deklarative Feststellung des Erlöschens der im § 70 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 genannten Dienstbarkeiten für die Tatsache ihres Erlöschens von Bedeutung wäre. Es hat der Entfall eines solchen Ausspruches nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 auf den Eintritt der Erlöschenswirkung selbst keine Auswirkungen, hat der Gerichtshof im genannten Erkenntnis vom 25. April 2002, 2001/07/0004, klar gestellt. Damit wurde der Beschwerdeführer durch den von ihm vermissten Abspruch nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 im geltend gemachten Recht auf Lastenfreiheit seines Eigentums nach dem Erlöschen jenes Wasserbenutzungsrechtes nicht verletzt, aus dessen Bestand eine Belastung seines Grundeigentums mit Dienstbarkeiten hergerührt hatte. Für die von seinem Antrag auch umfasst gewesenen grundbücherlich eingetragenen Dienstbarkeiten war eine Erlassung des vom Beschwerdeführer begehrten Abspruches, wie er selbst einräumt, aus anderen Gründen entbehrlich geworden.
Inwieweit das Unterbleiben welcher sonstiger, außerhalb des Ausspruches einer Aufhebung von Dienstbarkeiten nach § 29 WRG 1959 zu setzender Maßnahmen eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers bewirkt haben könnte, wird von ihm nicht dargestellt. Zum geltend gemachten Rechtsanspruch auf Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes der mP ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten zufolge der Bestimmung des § 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 nur die im § 29 Abs. 1 und 3 WRG 1959 genannten Personen Parteistellung genießen, wobei Personen außer dem bisher Berechtigten stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt vor Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen können, aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst haben (siehe die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2000, 99/07/0154, vom 21. Oktober 1999, 99/07/0061, vom 2. Oktober 1997, 95/07/0014, vom 27. Juni 1995, 94/07/0088, vom 16. November 1993, 90/07/0036, vom 22. September 1992, 92/07/0128, und vom 30. Juni 1992, 89/07/0182, ebenso wie die hg. Beschlüsse vom 14. Dezember 1995, 93/07/0189, und vom 19. September 1989, 86/07/0150). Die Sachverhaltskonstellation des vorliegenden Beschwerdefalles bietet angesichts der durch die Zivilgerichte erfolgten Löschung der grundbücherlich eingetragenen Dienstbarkeiten einerseits und im Lichte der im mehrfach genannten hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 2001/07/0004, angestellten Erwägungen andererseits keinen Anlass, von den in der dargestellten ständigen Judikatur eingenommenen Standpunkt abzurücken. Der zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde umstrittenen Frage, ob sich der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 2. Jänner 1988 nur auf Punkt 2. seines Entscheidungsantrages an den Landeshauptmann von Tirol vom 30. Juli 1986 oder doch auch auf dessen Punkt 1. erstreckt hatte, kommt damit keine rechtliche Bedeutung mehr zu.
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 18. September 2002
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070112.X00Im RIS seit
05.12.2002