Norm
MG §21 B3Rechtssatz
In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen, im Sinne des § 21 Abs 2 MG gefaßten Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung, mag sich auch der Wortlaut des Spruches nicht von einer Aufhebung im technischen Sinne unterscheiden. Ein derartiger Beschluss kann nicht dem § 527 Abs 2 ZPO unterstellt werden und ist daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0044109Dokumentnummer
JJR_19690917_OGH0002_0050OB00215_6900000_001