RS OGH 1969/9/17 5Ob215/69, 1Ob98/75 (1Ob99/75), 5Ob703/81, 5Ob86/88, 5Ob136/03s

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Veröffentlicht am 17.09.1969
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Norm

MG §21 B3
ZPO §527 B3b

Rechtssatz

In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen, im Sinne des § 21 Abs 2 MG gefaßten Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung, mag sich auch der Wortlaut des Spruches nicht von einer Aufhebung im technischen Sinne unterscheiden. Ein derartiger Beschluss kann nicht dem § 527 Abs 2 ZPO unterstellt werden und ist daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 215/69
    Entscheidungstext OGH 17.09.1969 5 Ob 215/69
    Veröff: MietSlg 21824
  • 1 Ob 98/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 1 Ob 98/75
  • 5 Ob 703/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 703/81
  • 5 Ob 86/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 5 Ob 86/88
    nur: In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung. (T1); Beisatz: Hier: Unzulässiger Zwischenbeschluss im Verfahren nach § 37 MRG. (T2)
  • 5 Ob 136/03s
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 136/03s
    Auch; nur: In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung. Ein derartiger Beschluss kann nicht dem § 527 Abs 2 ZPO unterstellt werden und ist daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar. (T3); Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 527 Abs 2 ZPO kommt nicht zur Geltung, wenn der erstgerichtliche Beschluss ersatzlos aufgehoben, also beseitigt wurde, ohne dass über seinen Gegenstand noch einmal verhandelt und/oder entschieden werden muss. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0044109

Dokumentnummer

JJR_19690917_OGH0002_0050OB00215_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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