Norm
EheG §49 A1cRechtssatz
Das Zeigen des entblößten Gesäßes unter Ehegatten, die sich aus Anlaß von Differenzen das Götz - Zitat gegenseitig gewohnheitsmäßig zurufen und es auch nur als Unmutsäußerung auffassen, stellt keine zur Begründung eines Mitschuldantrages ausreichende schwere Eheverfehlung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056808Dokumentnummer
JJR_19690917_OGH0002_0060OB00192_6900000_001