RS OGH 1969/9/17 6Ob192/69

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Veröffentlicht am 17.09.1969
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Norm

EheG §49 A1c
EheG §60 Abs3

Rechtssatz

Das Zeigen des entblößten Gesäßes unter Ehegatten, die sich aus Anlaß von Differenzen das Götz - Zitat gegenseitig gewohnheitsmäßig zurufen und es auch nur als Unmutsäußerung auffassen, stellt keine zur Begründung eines Mitschuldantrages ausreichende schwere Eheverfehlung dar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 192/69
    Entscheidungstext OGH 17.09.1969 6 Ob 192/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056808

Dokumentnummer

JJR_19690917_OGH0002_0060OB00192_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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