Norm
MG idF MRÄG §19 Abs2 Z11 B1Rechtssatz
Zu den nach § 19 Abs 2 Z 11 MG idF des MRÄG eintrittsberechtigten Personen, die mit dem bisherigen Hauptmieter bis zu seinem Tod durch mindestens fünf Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer "Ehe" eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebten, gehören die Lebensgefährtin und der Lebensgefährte, nicht aber ein Neffe der verstorbenen Hauptmieterin, der von ihr aufgezogen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0069192Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008