RS OGH 1969/09/18 5Ob180/69

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Veröffentlicht am 18.09.1969
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Rechtssatz

Daß der Wohnungseigentümer mangels einer anderslautenden Vereinbarung im Verhältnis seiner Miteigentumsanteile zum Erhaltungsaufwand beizutragen hat, ist durch das Gesetz geregelt. Über ein diesbezügliches Feststellungsbegehren hat der Streitrichter zu entscheiden.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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