Norm
StPO §352 ffRechtssatz
Urteile ausländischer Gerichte stehen, sogar wenn sie Schuldsprüche zum Gegenstand haben, der Neuaufrollung des Verfahrens vor inländischen Gerichten nicht entgegen. Insoweit gilt nicht der Grundsatz "ne bis in idem", sondern lediglich hinsichtlich der verhängten Strafe die Einrechnungsvorschrift; umso weniger kommt dem Freispruch eines ausländischen Gerichts nach dem derzeitigen Stande der Rechtsordnung "internationale Wirkung" zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0101638Dokumentnummer
JJR_19690918_OGH0002_0090OS00205_6800000_002