Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Weder auf Grund der MRK noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes noch auf Grund anderer strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen hat der in Haft befindliche Angeklagte ein Recht auf Vorführung zu dem über seine Rechtsmittel angeordneten Gerichtstag vor dem OGH. Vielmehr entscheidet dieser über die Frage, ob auf Grund der "Kann" - Bestimmung des § 296 Abs 3 StPO der in Haft befindliche Angeklagte zum Gerichtstag vorzuführen ist, nach seinem von der Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Umstände geleiteten Ermessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0053757Dokumentnummer
JJR_19690919_OGH0002_0120OS00105_6900000_001