Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Nur dann, wenn der Rechtsanwalt seinen Klienten wider besseres Wissen beraten oder einen Prozeß geführt hatte, dessen Erfolglosigkeit er hätte voraussehen müssen, liegt eine disziplinäres Verhalten des Rechtsanwaltes vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055786Dokumentnummer
JJR_19690922_OGH0002_000BKD00019_6900000_001