Norm
WEG 1948 §1Rechtssatz
Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, daß die eigenmächtige Verwaltung des Wohnungseigentums dort ihre Grenze findet, wo ihre Wirkungen die Interessen der anderen Miteigentümer berühren, etwa die Veränderung des Anstrichs, die das Aussehen des ganzen Hauses beeinflußt und deshalb in den Bereich der gemeinsamen Verwaltung gehört (§ 8 Abs 3 WEG 1948 - so auch schon EvBl 1959/261).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0082827Dokumentnummer
JJR_19690923_OGH0002_0040OB00566_6900000_003