RS OGH 1969/9/24 5Ob241/69

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Veröffentlicht am 24.09.1969
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Norm

EO §382 I

Rechtssatz

Nach § 382 EO kann nicht angeordnet werden, daß bestimmte Fahrnisse in der Verwahrung des Gerichtskommissärs über den Zeitpunkt der Beendigung seiner Funktion, nämlich nach der Rechtskraft der Einantwortung, verbleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0004930

Dokumentnummer

JJR_19690924_OGH0002_0050OB00241_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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