Norm
ABGB §1304 BIIaRechtssatz
Die Vorschriften über Personenbeförderung richten sich vor allem an Lenker und Halter des Fahrzeuges; ein Eigenverschulden der mitfahrenden Person liegt nur vor, wenn sie die gebotene Aufmerksamkeit außer Acht ließ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0027219Dokumentnummer
JJR_19690925_OGH0002_0020OB00252_6900000_001