Norm
ZPO §226 IIIBRechtssatz
Wenn das Gericht ohne Klagsänderung einen anderen Klagsgrund als den vom Kläger vorgebrachten zur Urteilsgrundlage nimmt, bedeutet dies ähnlich wie im Falle des § 405 ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, aber keine Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0037713Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022