Norm
StVO §19 Abs6 BVIeRechtssatz
Unterscheidet sich eine Straße schon durch ihre Anlage, etwa ihre geringe Breite oder das Fehlen eines festen Belages oder dergleichen, von sonstigen öffentlichen Straßen und weist auch kein sonstiger Umstand, etwa eine Beschriftung oder ein Wegweiser darauf hin, daß sie regelmäßig dem allgemeinen Verkehr dient, so wird sie wohl im Zweifel unter die im § 19 Abs 6 StVO angeführten Verkehrsflächen fallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0074621Dokumentnummer
JJR_19690925_OGH0002_0110OS00057_6900000_002