RS OGH 1969/9/30 8Ob178/69, 7Ob709/89, 7Ob53/98i, 5Ob139/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1969
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Norm

MG §19 Abs2 Z10 A1
MRG §30 Abs2 Z4 B

Rechtssatz

Es mangelt an dem Erfordernis der gänzlichen Weitergabe der Wohnung, wenn die Mieterin zwar ihre Mutter in die Wohnung aufnimmt, diese Wohnung aber selbst - wenn auch in eingeschränktem Maß (das hier zum Ausschluss des Kündigungsgrundes des § 19 Abs 2 Z 13 MG nicht hinreichte - weiterhin regelmäßig benützt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 178/69
    Entscheidungstext OGH 30.09.1969 8 Ob 178/69
    Veröff: MietSlg 21492
  • 7 Ob 709/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 709/89
    Beisatz: Dass eine dritte Person zusammen mit dem Mieter die Wohnung unregelmäßig mitbenützt oder sich fallweise mit Erlaubnis des Mieters allein dort aufhält, kann nicht als eine "Weitergabe" an diese Person verstanden werden. (T1) Veröff: MietSlg XLI/35 = RZ 1990/85 S 203
  • 7 Ob 53/98i
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 53/98i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 30 Abs 2 Z 4 MRG. (T2)
  • 5 Ob 139/09s
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 139/09s
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Keine „gänzliche" Überlassung liegt vor, solange der Mieter die Wohnung weiterhin regelmäßig (wenngleich nicht immer) benützt, auch wenn er einem Dritten die Benützung der ganzen Wohnung gestattet. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068823

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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