Norm
VersVG §23Rechtssatz
Die Annahme einer Gefahrerhöhung, die in einer weitgehenden Abnutzung des Bremsbelags liegt, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Mangel des Bremsbelages die Folge einer allmählichen, betriebsbedingten Abnutzung ist und sich nur bei einer Gewaltbremsung auswirkt. Die Gefahrerhöhung ist vielmehr ohne Rücksicht auf die Ursachen gegeben, auf deren der Mangel beruht.
Veröff: VersR 1969,1011
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1969:RS0103715Dokumentnummer
JJR_19691001_AUSL000_0040ZR01002_6800000_001