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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der F reg. GenmbH in S, vertreten durch Mag. Robert Hofbauer, Rechtsanwalt in Wiener Neudorf, Reisenbauerring 2/2/26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. April 2002, Zl. WA1-W-41.320/2-02, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (BH) vom
27. September 2001 wurde der beschwerdeführenden Partei der auf
die §§ 31 Abs. 3 und 138 Abs. 1 lit. a des
Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) gestützte Auftrag erteilt,
1. den in dem Betriebsareal auf unbefestigter Fläche
abgestellten Heizkessel der Marke X, Type Nr. Y, Baujahr 1992, von
einem hiezu befugten Unternehmen sofort und ordnungsgemäß innen
und außen reinigen zu lassen, wobei die anfallenden Feststoffe und
Waschwässer aufzufangen und zu sammeln sind,
2. die vorhandenen Bodenkontaminationen im Bereich des
Heizkessels gleichfalls sofort durch eine befugte Fachfirma
abzugraben und gemäß Auflagenpunkt 3 zu entsorgen und
3. die bei den Reinigungsprozessen anfallenden Stoffe
(wie z.B. kontaminierter Boden, kontaminierte Wässer, Asche, feste Rückstände und dergleichen) dabei ordnungsgemäß und nachweislich durch eine befugte Fachfirma entsorgen zu lassen und die ausgestellten Begleitscheine sowie Übernahmebescheinigungen der BH unaufgefordert und unverzüglich vorzulegen.
In der Begründung berief sich die BH auf einen Bericht der Technischen Gewässeraufsicht, der die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen ergeben habe.
Die beschwerdeführende Partei berief.
Mit Bescheid vom 28. November 2001 behob die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 27. September 2001 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurück.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, der Sachverhalt sei nicht ausreichend erhoben und es müssten weitere Sachverständige zugezogen werden.
Die BH führte am 31. Jänner 2002 eine mündliche Verhandlung durch.
Bei dieser Verhandlung erstattete ein Amtssachverständiger für Wasserbau und Gewässerschutz folgenden Befund samt Gutachten:
"Befund
Mit Bescheid vom 27.9.2001 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mödling die (beschwerdeführende Partei) verpflichtet, Maßnahmen betreffend der Reinigung eines im Freien abgestellten außer Betrieb genommenen Kessels durchzuführen. Diesem Bescheid wurde ein Überprüfungsbericht der technischen Gewässeraufsicht zu Grunde gelegt, in welchem die örtliche Situation beschrieben wurde, das Gefahrenpotenzial angegeben und die erforderlichen Maßnahmen angeführt wurden. Der Bescheid wurde von der Berufungsbehörde aus formellen Gründen behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Bei der heutigen Verhandlung wurde ein neuerlicher Lokalaugenschein durchgeführt. Der Kessel ist weiterhin an der gleichen Stelle aufgestellt. Die Situation, wie diese in den Beweissicherungsfotos dargestellt ist, ist im Wesentlichen weiter gegeben. Die Öffnung bei der Rauchgasabfuhr im unteren Teil des Kessels wurde zwischenzeitlich verschlossen. In den Rauchgasführungen im äußeren Bereich des Kessels ist ein Belag in Form von Asche bzw. Verbrennungsrückständen erkennbar. Der Kesselinnenraum selbst ist rostig und weist keine nennenswerten Verbrennungsrückstände an der Oberfläche auf. Am Boden des Kessels sind aschenartige Rückstände, die bereits teilweise mit Pflanzen bewachsen sind, vorhanden. Im Bodenbereich außerhalb des Kessels sind geringe Aschenrückstände bzw. mit Ascher schwarz verfärbte Erde erkennbar.
Gutachten
Den Ausführungen des Vertreters der technischen Gewässeraufsicht ist im Wesentlichen beizupflichten. Aus der Sicht des Gewässer- und Umweltschutzes wird die Ansicht vertreten, dass derartige Anlagen bei einer Stilllegung durch eine Fachfirma außer Betrieb zu nehmen sind. Von dieser Firma ist auch eine geeignete Entsorgung der Anlagen vorzunehmen. Beim Heizkessel sind vor allem in den Rauchgaskanälen Aschenreste vorhanden, welche bei Niederschlägen abgewaschen werden und im angrenzenden Erdreich versickern können. Ebenso wie Verbrennungsaschen einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen sind, sind auch die Rückstände, die noch im Kessel verblieben sind, zu entfernen. Insbesondere ist gegenüber der normalen Verbrennungsasche bei den Rauchgasrückständen in den Rauchgaskanälen von einer höheren Anhäufung an organischen Inhaltsstoffen, sowie Metalle und Nicht-Metalle auszugehen. Das Gefährdungspotenzial wird zwar nicht besonders hoch eingestuft, da eher von einer Dünge- und Kalkwirkung bei der Asche sowie auch bei Rauchgasrückständen ausgegangen werden kann. Ein geringer Anteil an Schwermetallen, vor allem in den Rauchgasrückständen, die sich in den Rauchgasrohren ablagern, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Gefährdungspotenzial liegt in einer örtlich konzentrierten Anlagerung dieser Stoffe im Untergrund, sowie auch teilweise in der Gefahr des Abschwemmens zum nahe gelegenen M-Bach. Das Vorhandensein von Dioxin ist bei derartigen Verbrennungsanlagen nicht bekannt. Dioxin fällt nur bei bestimmten Kunststoffen in Verbindung mit einer Verbrennung in bestimmten Temperaturbereichen. Grundsätzlich wird die Ansicht vertreten, dass derartige Anlagen einer Entsorgung durch eine Fachfirma zuzuführen sind. Bei einem Verbleib an diesem Platz als so genanntes 'Industriedenkmal' ist zur Verhinderung einer Untergrund- und Gewässerkontamination durch bei Niederschlägen abgewaschene Rauchgasrückstände eine Säuberung im Sinne der 3 Punkte des Bescheides vom 29.9.2001, Zahl 9-W- 0172/2, erforderlich.
Der alte Kessel ist mit einem Abstand von 7 bis 8 m vom M-Bach aufgestellt. Das Heizwerk liegt nicht und auch der alte Kessel liegt nicht in einem häufig überfluteten Bereich, sodass eine Lage innerhalb des 30-jährigen Hochwassers nicht anzunehmen ist. Als Frist für die Reinigung im Sinne der 3 Punkte des zu erlassenden Bescheides oder bis zur Entfernung des Kessels wird ein Zeitraum bis März 2002 als angemessen angesehen. Sofortmaßnahmen sind auf Grund des durch die Berufung verstrichenen Zeitraumes nicht gerechtfertigt."
Mit Bescheid der BH vom 22. Februar 2002 wurde der beschwerdeführenden Partei folgender auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützter wasserpolizeilicher Auftrag erteilt:
"Die Bezirkshauptmannschaft Mödling verpflichtet die (beschwerdeführende Partei), folgende Maßnahmen bis spätestens 20. April 2002 durchzuführen:
1. Der in dem Betriebsareal auf unbefestigter Fläche abgestellte Heizkessel der Marke X, Type Nr. Y, Baujahr 1992, ist von einem hiezu befugten Unternehmen ordnungsgemäß innen und außen reinigen zu lassen, wobei die anfallenden Feststoffe und Waschwässer aufzufangen und zu sammeln sind.
2. Die bei den Reinigungsprozessen anfallenden Stoffe (wie z.B. kontaminierte Wässer, Asche, feste Rückstände und dergleichen) sind dabei ordnungsgemäß und nachweislich durch eine befugte Fachfirma entsorgen zu lassen. Die ausgestellten Begleitscheine sowie Übernahmebescheinigungen sind der Bezirkshauptmannschaft Mödling unaufgefordert vorzulegen.
3. Die vorhandenen Bodenkontaminationen im Bereich des oben angeführten Heizkessels sind gleichfalls durch eine befugte Fachfirma abzugraben und gemäß Auflagenpunkt 2. zu entsorgen."
Weiters wurden der beschwerdeführenden Partei Verfahrenskosten auferlegt.
In der Begründung ihres Bescheides stützte sich die BH auf
das eingeholte Amtssachverständigengutachten.
Die beschwerdeführende Partei berief.
Sie machte geltend, das untersuchte Heizwerk sei entgegen den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid kein Blockheizkraftwerk. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei äußerst mangelhaft begründet. Es werde nicht erklärt, wieso die im Kessel vorhandene Asche entsorgt werden solle; in vielen Haushalten falle Holzasche an, die nicht gesondert entsorgt werde, sondern als Dünger verwendet werde. Die Verwendung als Dünger werde sogar ausdrücklich empfohlen. Hiezu werde auf ein Gutachten der Technischen Universität Graz, Institut für Verfahrenstechnik, verwiesen, in welchem die Asche von Biomassefeuerungen eingehend untersucht und als für Düngezwecke geeignet erklärt worden sei. Der abgestellte Heizkessel habe keinen Elektrofilter und keine Rauchgaskondensationsanlage enthalten, sodass die im Heizkessel befindliche Asche keinerlei Kontaminierung darstelle. Auch seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft bestehe aus forstfachlicher wie auch aus rechtspolitischer Sicht gegen die Verwendung von Aschen aus Biomassefeuerungen zur sachgerechten Düngung im Wald auf Grund der bereits vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse kein Einwand, wenn es sich um Verbrennungsrückstände von nach der Ernte chemisch unbehandelter Biomasse handle und die Aschenrückführung in kontrollierter Weise erfolge. Um genau solche Asche handle es sich im Beschwerdefall. Andere Schadstoffe und Rußteile befänden sich nicht im Heizkessel. Es bestehe also keinerlei Gefahr, wenn sich die Aschereste mit Niederschlagswässern vermischten, da dies auch bei der empfohlenen Verwendung als Düngemittel passiere. Es drohe keinerlei Gewässerbeeinträchtigung. Dies hätte eine eingehende Untersuchung des Heizkessels und der darin befindlichen Asche ergeben.
Im erstinstanzlichen Bescheid werde auch ausgeführt, dass sich Rauchgasrückstände in den Rauchgaskanälen befänden. Auch einem Laien müsse klar sein, dass sich Rauchgase nicht ein Jahr in den Kanälen befinden könnten. Sämtliche Rauchgase hätten sich längst verflüchtigt. Es könne keine Rückstände geben.
Verworren und sogar in sich widersprüchlich seien die weiteren Ausführungen zu Asche und Rauchgasrückständen. Einerseits werde die Düngewirkung zugestanden, andererseits aber auch ein Gefährdungspotenzial geortet, da ein geringer Anteil an Schwermetallen nicht ausgeschlossen werden könne. Daraus müsse der Schluss gezogen werden, dass auch die Schwermetallfreiheit nicht ausgeschlossen werden könne. Wieso diese Situation ohne weitere Untersuchung zu so schwer wiegenden Auflagen führen könne, bleibe unverständlich.
Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass sich ein geringer Anteil an Schwermetallen auch in der Atemluft befinde und auch in manchen Nahrungsmitteln. Eine Angabe der Menge und der Art der festgestellten Schwermetalle sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die Ausführungen zum Thema "Schwermetalle" seien völlig unzureichend. Dies müsse auch so sein, da überhaupt keine Untersuchung der Asche oder der Rauchgasrückstände vorgenommen worden sei. Letztere existierten auch gar nicht.
Im Übrigen sei auch völlig unklar, woher die von der Behörde vermuteten Schwermetalle kommen sollten. Im Heizkessel sei ausschließlich Biomasse verbrannt worden. Diese könne nur dann Schwermetalle enthalten, wenn diese aus dem Boden oder der Luft aufgenommen würden.
Der Sachverständige habe nicht untersucht, ob die im Heizkessel befindliche Asche Schadstoffe oder organische Inhaltsstoffe enthalte bzw. keinerlei Aussage darüber getroffen, ob die organischen Inhaltsstoffe überhaupt eine Beeinträchtigung eines Gewässer hervorrufen könnten. Es gebe für die Ausführungen des Sachverständigen keinerlei Begründung.
Es müsse auch in Betracht gezogen werden, dass sich der Kessel seit ca. einem Jahr an der Stelle befinde, wo ihn die Behörde vorgefunden habe. Selbst wenn der Kessel oder das umliegende Erdreich kontaminiert gewesen wären, wären sämtliche Schadstoffe längst weggeschwemmt. Vom Kessel könne daher keine weitere Gefahr ausgehen.
Völlig rätselhaft sei die Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid, dass § 105 lit. b und d WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegen stünde, wenn eine solche überhaupt erforderlich wäre.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. April 2002 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Die Rechtsgrundlage des erstinstanzlichen Bescheides wurde dahingehend präzisiert, dass diese zu lauten habe: § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in Verbindung mit § 32 leg. cit. Die Frist zur Durchführung des wasserpolizeilichen Auftrages wurde neu festgelegt.
In der Begründung heißt es, nach Ansicht der belangten Behörde sei der Sachverhalt hinreichend geklärt. Die belangte Behörde lege den von der Erstbehörde angenommenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe ausgeführt, dass die im Kesselinneren vorhandenen Verbrennungsrückstände zur Verhinderung einer Untergrund- und Gewässerkontamination und ebenso die um den Kessel befindlichen Bodenkontaminationen zu entfernen seien. Begründend habe er ausgeführt, dass die Verbrennungsrückstände in den Rauchgaskanälen im Vergleich zu normaler Verbrennungsasche eine höhere Anhäufung an organischen Inhaltsstoffen sowie Metallen und Nichtmetallen enthielten. Seine Schlussfolgerung sei, dass es durch das Niederschlagswasser zu einem Auswaschen dieser Stoffe und zum Versickern im angrenzenden Erdreich komme und dadurch eine örtlich konzentrierte Anlagerung der genannten Stoffe erfolge. Es sei daher bei unverändertem Belassen des Kessels und der Bodenkontaminationen nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer mehr als geringfügigen Einwirkung auf das Grundwasser zu rechnen. Grundwasser sei, da es kein Selbstreinigungsvermögen habe, noch schutzbedürftiger als ein Fließgewässer. Hingewiesen werde in diesem Zusammenhang "auf die Lehre", wonach bloß mechanisch gereinigte Abwässer nicht versickert werden dürften. Im vorliegenden Fall handle es sich um kontaminierte Verbrennungsrückstände bzw. bereits durch diese erfolgte Bodenkontaminationen und es komme bei Niederschlägen zu einer ungereinigten Versickerung, welche im Hinblick auf den Trinkwasserschutz abzulehnen sei. Dieser Zustand sei nicht bewilligungsfähig.
Das Gutachten sei logisch aufgebaut und nachvollziehbar. Es werde darin zunächst die Sachlage dargelegt und darauf aufbauend Schlussfolgerungen gezogen. Der Amtssachverständige habe nämlich zuerst die bedenklichen Inhaltsstoffe in den Verbrennungsrückständen dargelegt und auf Grund dieses Umstandes schließlich die Beseitigung der Bodenkontaminationen und zumindest die Reinigung des Kessels sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Reinigungswässer zur Verhinderung einer Gewässerkontamination gefordert. Der Amtssachverständige erachte eine Entfernung durch befugte Fachpersonen als erforderlich. Die belangte Behörde schließe sich dieser Forderung an. Grund dafür sei, dass einerseits die Reinigungs- und Abgrabearbeiten professionell durchgeführt würden und andererseits ordnungsgemäß und nachweislich entsorgt werde.
Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von Vornherein als unschlüssig zu erkennen seien, sei auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten, entgegen zu treten.
Die beschwerdeführende Partei zitiere ein Gutachten der technischen Universität Graz. Damit könne sie jedoch nichts gewinnen. Dieses Gutachten beziehe sich nämlich auf die Verwendung der bei der Verbrennung entstandenen Asche und sei kein "Persilschein" für jede Verwendung dieses Abfallproduktes als Dünger (es werde darin vom Normalfall ausgegangen). Im gegenständlichen Fall gehe es aber nicht um Asche als Produkt des Verbrennungsvorganges selbst, sondern um Asche bzw. Verbrennungsrückstände in den Rauchgaskanälen des Kessels. Der Amtssachverständige habe auch zwischen der Verbrennungsasche und diesen Rückständen differenziert und dazu ausgeführt, dass bei letzteren von einer höheren Anhäufung an organischen Stoffen und Metallen auszugehen sei.
Diesen fachlichen Ausführungen seien keine entkräftenden fachlichen Ausführungen entgegen gehalten worden. Es sei lediglich behauptet worden, dass keinerlei Kontaminierung vorliege. Gefahr bestehe jedoch weiterhin durch eine konzentrierte Versickerung in den Boden. Diese sei auch bereits erfolgt.
Dass sich die Rauchgase bereits längst verflüchtigt hätten, liege auf der Hand, doch übersehe die beschwerdeführende Partei, dass es im gegenständlichen Fall nicht um Gase selbst, sondern um die Rückstände dieser Gase an der Kesselinnenwand (in den Rauchgaskanälen) und im Erdreich um den Kessel (auf Grund Auswaschung durch Niederschlagswässer) gehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung den falschen und unpräzise festgestellten Sachverhalt der Erstbehörde zu Grunde gelegt. Auf die Argumente in der Berufung sei nicht eingegangen worden.
Das Heizwerk der beschwerdeführenden Partei sei kein Blockheizkraftwerk, sondern ein Biomasseheizwerk, jedenfalls kein Kraftwerk, wie der Sachverständige behaupte. Sachverständige, die den Unterschied zwischen Heiz- und Kraftwerk bzw. Heizkraftwerk nicht kennten, hätten auch keine entsprechende Sachkunde hinsichtlich der Konsistenz von Verbrennungsrückständen. Die Sachverständigenausführungen zu Rauchgasrückständen sowie zu Metallen und Nichtmetallen und organischen Inhaltsstoffen seien deshalb derart unbestimmt und ungenau, dass daraus keine Rückschlüsse gezogen werden könnten.
Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig. Im erstinstanzlichen Bescheid werde lediglich von einer höheren Anhäufung an organischen Inhaltsstoffen sowie von Metallen und Nichtmetallen gesprochen, wobei sogar das Gefahrenpotenzial als nicht besonders hoch eingestuft werde.
Der Sachverständige habe sich mit den bei der Verbrennung von Biomasse entstehenden Aschen und den darin enthaltenen Stoffen nicht auseinander gesetzt. Er habe keine Benennung der Inhaltsstoffe, Metalle und Nichtmetalle vorgenommen.
Es sei nicht erkennbar, warum eine höherer Anhäufung an organischen Inhaltsstoffen irgendeine Gefahr heraufbeschwören sollte. Auch die menschliche Nahrung bestehe aus organischen Inhaltsstoffen sowie Metallen und Nichtmetallen. Auch finde sich in der menschlichen Nahrung ein geringer Anteil an Schwermetallen, ohne dass hiebei von einer Gefährdung oder anderen Problemen auszugehen sei. Entscheidend sei, welche Stoffe in welcher Konzentration in der Asche enthalten seien und welche Stoffe in welcher Konzentration gefährlich seien. Dies sei trotz des Sachverständigengutachtens unklar.
Im Heizkessel hätten sich nur Verbrennungsrückstände von 5 kg gefunden, sodass jedenfalls von einer geringfügigen Einwirkung im Sinne des § 32 WRG 1959 auszugehen sei. Außerdem habe überhaupt keine Gefahr bestanden, dass diese geringe Menge ins Grundwasser gelange.
Bei der anlässlich der Reinigung angefallenen Asche handle es sich um völlig ungefährliche und ungiftige Asche aus der Verbrennung von Holz. Die gesamte im Laufe der Betriebsdauer des Kessels angefallene Asche sei über die Jahre hinweg ordnungsgemäß einer land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung zugeführt worden. Dies hätte auch mit der im Kessel verbliebenen Asche geschehen können.
Der angefochtene Bescheid enthalte aktenwidrige Feststellungen, soweit er davon spreche, dass der Amtssachverständige die bedenklichen Inhaltsstoffe in den Verbrennungsrückständen dargestellt habe. Der Amtssachverständige habe nämlich keine anderen Angaben machen können als dass es sich bei den Inhaltsstoffen um Metalle bzw. Nichtmetalle handle. Eine höhere Anhäufung von Metallen und Nichtmetallen sei theoretisch nicht möglich. Metalle und Nichtmetalle machten zusammen immer 100 % aus.
Unlogisch und unverständlich seien die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass es nicht um Asche als Produkt des Verbrennungsvorganges selbst gehe, sondern um Asche bzw. Verbrennungsrückstände in den Rauchgaskanälen des Kessels. Hier bleibe die Behörde eine Erklärung schuldig, warum die Asche bzw. die Verbrennungsrückstände in den Rauchgaskanälen nicht Produkte des Verbrennungsvorganges selbst seien.
Aktenwidrig sei auch die Feststellung, dass der Amtssachverständige von einer höheren Anhäufung an organischen Stoffen und Metallen ausgegangen sei. Er sei vielmehr von einer höheren Anhäufung an organischen Stoffen, Metallen bzw. Nichtmetallen ausgegangen. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen könnten auch die Nichtmetalle vermehrt enthalten sein, sodass Metalle und/oder organische Stoffe weniger enthalten sein müssten.
Das Gutachten sei unbrauchbar, weil es keine konkreten Angaben über die Zusammensetzung der im Kessel vorgefundenen Asche enthalte, nicht erkläre, wieso diese Asche Umwelt oder Wasser beeinträchtigen könne und auch sonst keine brauchbaren Angaben enthalte.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die beschwerdeführende Partei hat repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen wasserpolizeilichen Auftrag auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in Verbindung mit § 32 leg. cit. gestützt.
Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Als eigenmächtig vorgenommene Neuerung kommt im vorliegenden Fall die Aufstellung eines Asche- und Verbrennungsrückstände enthaltenden Kessels in Betracht, wobei die belangte Behörde davon ausgeht, dass von diesen Asche- und Verbrennungsrückständen die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers ausgehe.
Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Benutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Nach § 32 Abs. 2 lit. c bedürfen nach Maßgabe des Abs. 1 einer Bewilligung insbesondere Maßnahme, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Entscheidende Frage ist im Beschwerdefall, ob von den Verbrennungsrückständen im Kessel im Falle ihrer Einbringung in Gewässer eine Gewässerverunreinigung ausgehen kann.
Die belangte Behörde stützt sich bei der Bejahung dieser Frage ebenso wie die Erstbehörde auf das von letzterer eingeholte Amtssachverständigengutachten. Dieses erlaubt aber keine verlässliche Beurteilung dieser Frage.
Der Amtssachverständige begründet die Gewässergefährlichkeit der Verbrennungsrückstände damit, dass gegenüber der normalen Verbrennungsasche bei den Rauchgasrückständen in den Rauchgaskanälen von einer höheren Anhäufung an organischen Inhaltsstoffen sowie Metallen und Nichtmetallen auszugehen sei. Auch ein geringer Anteil an Schwermetallen könne nicht ausgeschlossen werden.
Wie die beschwerdeführende Partei aber zu Recht vorträgt, könnte von einer Gewässerbeeinträchtigung nur dann mit Sicherheit gesprochen werden, wenn erkennbar wäre, um welche Inhaltsstoffe bzw. welche Metalle und Nicht-Metalle es sich bei den vom Amtssachverständigen angesprochenen Stoffen handelt und ob und aus welchen Gründen diese Stoffe im konkreten Zusammenhang gewässergefährdend sind. Derlei findet sich im Gutachten aber nicht.
Hiezu kommt, dass nicht klar ist, worauf der Amtssachverständige das von ihm konstatierte Gefährdungspotenzial zurückführt. Im Gutachten ist zunächst von einer höheren Anhäufung an nicht näher bezeichneten organischen Inhaltsstoffen und Metallen und Nicht-Metallen die Rede. Es folgt die Aussage, dass das Gefährdungspotenzial als nicht besonders hoch eingestuft werde, da eher von einer Dünge- und Kalkwirkung bei der Asche sowie bei Rauchgasrückständen ausgegangen werden könne. Dann folgt ein Hinweis auf die Möglichkeit des Vorhandenseins von Schwermetallen, was in Verbindung mit den Aussagen über die Düngewirkung bedeuten könnte, dass der Sachverständige ein relevantes Gewässergefährdungspotenzial (nur) in möglicherweise vorhandenen Schwermetallen erblickt. In den weiteren Gutachtensausführungen heißt es dann, das Gefährdungspotenzial liege in einer örtlich konzentrierten Anlagerung "dieser Stoffe" im Untergrund. Es bleibt somit offen, ob der Amtssachverständige die Gefahr einer Gewässerverunreinigung in den "organischen Inhaltsstoffen sowie Metallen und Nicht-Metallen" ohne Schwermetalle, in den Schwermetallen oder in einer Kombination aus beidem erblickt. Was aber die Schwermetalle betrifft, so gründet sich deren Vorhandensein überhaupt nur auf eine Vermutung und es hat der Beschwerdeführer in der Berufung substanziiert die Möglichkeit des Vorhandenseins von Schwermetallen bestritten.
Hiezu kommt, dass der Beschwerdeführer behauptet hat, bei den Verbrennungsrückständen handle es sich um Rückstände aus der Verbrennung von chemisch nicht behandelter Biomasse und es gebe ein Gutachten der Technischen Universität Graz, welches die Unbedenklichkeit solcher Rückstände bescheinige.
Die belangte Behörde hat sich zwar mit diesem Einwand auseinander gesetzt, aber in unzureichender Weise. Sie argumentiert damit, dass dieses Gutachten den - nicht näher definierten - "Normalfall" betreffe, während es im Beschwerdefall nicht "um Asche als Produkt des Verbrennungsvorganges selbst, sondern um Asche bzw. Verbrennungsrückstände in den Rauchgaskanälen des Kessels" gehe. Was das bedeuten soll und welche Folgerungen sich daraus ergeben sollen, ist, wie die beschwerdeführende Partei zu Recht vorbringt, unklar.
Die belangte Behörde begegnet dem Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf das Gutachten der technischen Universität Graz auch damit, der Amtssachverständige habe zwischen der Verbrennungsasche und "diesen Rückständen" differenziert und dazu ausgeführt, dass bei letzteren von einer höheren Anhäufung an organischen Stoffen und Metallen auszugehen sei.
Dass der Hinweis auf eine höhere Anhäufung an organischen Stoffen und Metallen sowie Nicht-Metallen - so die Formulierung des Amtssachverständigen - mangels näherer Konkretisierung nicht ausreicht, die Gefahr einer Gewässerbeeinträchtigung nachzuweisen, wurde bereits dargetan.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Die Umsatzsteuer ist im Aufwandersatz bereits enthalten. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 18. September 2002
Schlagworte
Allgemein Anforderung an ein Gutachten Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070071.X00Im RIS seit
21.11.2002