Norm
AngG §10Rechtssatz
Die Verdienstlichkeit der Tätigkeit des Vermittlers ist grundsätzlich Voraussetzung seines Provisionsanspruches. Dem Mäkler gebührt somit eine Provision nur dann, wenn er in verdienstvoller Weise die Willensbildung der Vertragspartner gefördert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0062771Dokumentnummer
JJR_19691001_OGH0002_0050OB00203_6900000_001