Norm
JN §21 Abs2Rechtssatz
Die Ablehnung des Richters ist verspätet, wenn die Partei im Anschluß an die gerügten Bemerkungen des Richters über einen Vergleich verhandelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0045981Dokumentnummer
JJR_19691002_OGH0002_0020OB00249_6900000_001