Norm
ZPO §506 Abs1 Z2 CcRechtssatz
Die Revision ist nicht zu verwerfen, wenn trotz Fehlens der ausdrücklichen Erklärung, welche Abänderung des Berufungsurteils beantragt wird, nach dem Inhalt der Revisionsgründe diesfalls kein Zweifel bestehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0043631Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020