Norm
StPO §281 Z10 BRechtssatz
Die im § 174 I lit d StG aufgezählten Verhaltensweisen sind gleichwertige, rechtlich vertauschbare Begehungsformen derselben Qualifikationsnorm (alternatives Mischgesetz). Ist diese durch eine der mehreren gesetzlich beschriebenen Verhaltensarten verwirklicht (im vorliegenden Fall durch Einsteigen), so kann ein Rechtsirrtum oder Begründungsmangel in Ansehung eines Ausspruches über die anderen Begehungsformen (etwa Einbruch oder Hindernisüberwindung) nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0099832Dokumentnummer
JJR_19691002_OGH0002_0090OS00133_6900000_001