Norm
ABGB §176 ARechtssatz
Dem beschränkt entmündigten ehelichen Vater muß die Antragslegitimation und Rekurslegitimation in einem Pflegschaftsverfahren zugebilligt werden, in dem unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 176 ABGB zugleich mit der Vornahme einer Vormundschaftsbestellung deklarativ festgestellt wird, daß zufolge der ausgesprochenen beschränkten Entmündigung seine väterliche Gewalt außer Wirksamkeit getreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0006240Dokumentnummer
JJR_19691002_OGH0002_0010OB00172_6900000_001