Norm
ABGB §863 CIIRechtssatz
Hält sich ein Vertragspartner, der wegen eines von dem anderen veranlaßten Irrtums berechtigt wäre, den Vertrag anzufechten, in Kenntnis dieses Irrtums weiter an den Vertrag ( oder steht er trotz der Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, weiter dazu ), so verzichtet er damit auf die Geltendmachung des Irrtums ( bzw auf die Aufrechterhaltung der Rücktrittserklärung ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0014269Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020