Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde
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der SK und 2) der EK, beide in T, 3) des JD in L, 4) des KSch,
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der MSch und 6) des ML, alle in A, 7) der VT in I, und 8) der Wassergenossenschaft R, alle vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana und Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 4. Mai 1998, Zl. 411.241/13-I 4/98, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Bund, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegenstand des Beschwerdefalles ist die wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung des Abschnittes "Wanne Stainach" der B 146, Ennstalstraße (eines Teilabschnittes der so genannten "Ennsnahen Trasse"), einschließlich aller Anlagenteile und begleitenden Baumaßnahmen im Hochwasserabflussbereich des Grimmingbaches samt der Einleitung mechanisch vorgereinigter Abwässer in die Enns. Der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) war mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. April 1992 diese wasserrechtliche Bewilligung erteilt, die Einwendungen u.a. auch der Beschwerdeführer waren zum Teil ab- und zum Teil zurückgewiesen worden. Den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 1993, mit welchem die u.a. auch von den Beschwerdeführern erhobene Berufung abgewiesen worden war, hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 20. Juli 1995, 93/07/0047, auf dessen Gründe zur näheren Darstellung des Sachverhaltes verwiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Soweit mit diesem Bescheid die Zurückweisung der Einwendungen von Beschwerdeführern bestätigt worden war, hatte die Begründung des aufgehobenen Berufungsbescheides dem Gerichtshof eine Überprüfung des behördlichen Rechtsstandpunktes, den betroffenen Beschwerdeführern käme Parteistellung nicht zu, nicht ermöglicht. Soweit mit dem aufgehobenen Berufungsbescheid die Abweisung der Einwendungen von Beschwerdeführern bestätigt worden war, waren dem Berufungsbescheid Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt worden, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen waren. Die belangte Behörde hatte sich in der Begründung des mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Berufungsbescheides weder mit dem Berufungsvorbringen der betroffenen Beschwerdeführer in ausreichender Weise auseinander gesetzt, noch den Beschwerdeführern das abschließend erstattete Gutachten ihres Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, sich zu den Ermittlungsergebnissen fachkundig zu äußern.
Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die belangte Behörde ihren Amtssachverständigen für Wasserbautechnik am 27. März 1997 um neuerliche gutachterliche Stellungnahme, welchem Ersuchen der Amtssachverständige durch eine Stellungnahme entsprach, welche seiner Erklärung zufolge die gesamte Beurteilung nach aktuellem Wissensstand zusammenfasse und alle vorangegangenen Gutachten im Berufungsverfahren ersetze. In dieser gutachterlichen Stellungnahme, die den Beschwerdeführern mit einer ihnen am 16. Mai 1997 zugegangenen Einladung zur Äußerung übermittelt worden war, wird in hier interessierender Hinsicht im Wesentlichen Folgendes dargelegt:
Der Abschnitt "Wanne Stainach" umfasse den Straßenabschnitt der B 146 von km 54,310 bis 54,775 auf einer Strecke von 465 m. Die beidseits anschließenden Straßenabschnitte seien nicht Gegenstand dieses Projektes, sondern anderer Einreichungen, soweit wasserrechtliche Bewilligungen erforderlich seien. Nach Darstellung der Maßnahmen im Einzelnen wird ausgeführt, dass im Wannenabschnitt sämtliche Niederschlagswässer der Straße im Tiefpunkt gesammelt und nach entsprechender Reinigung in die Enns eingeleitet würden. Ein flächiger Abfluss belasteter Straßenabwässer ins Gelände, der nach dem Stand der Technik außerhalb von Wasserschutzgebieten zulässig sei und regelmäßig in ganz Österreich ausgeführt werde, finde im betroffenen Abschnitt nicht statt. Aus fachlicher Sicht handle es sich bei den begleitenden Maßnahmen nicht um Regulierungsbauten, sondern um Kompensationsmaßnahmen, die einen integrierten Bestandteil des Straßenbauprojektes bildeten. Ihr Ziel sei, den Hochwasserabfluss im Vorland der Enns trotz Querung dieses Vorlandes durch die B 146 in Dammlage möglichst ungehindert aufrecht zu erhalten und negative Auswirkungen der Straße auf ein geringfügiges Maß zu reduzieren. Ohne Straßenprojekt wären auch die begleitenden Baumaßnahmen nicht erforderlich und von der Straßenbauverwaltung gewiss nicht eingereicht worden. Eine Verbesserung des Hochwasserabflusses werde nicht angestrebt; dass sie bei bestimmten Abflussverhältnissen auftrete, ergebe sich aus der Notwendigkeit, den ungehinderten Abfluss sicher zu stellen und erforderliche Sicherheitsreserven beizustellen.
Auf Grund der zwischenzeitlichen Untersuchungen und Erkenntnisse sei von folgenden Prämissen auszugehen:
.) Zu Grunde gelegt würden die aktuellen, auf den derzeitigen Abflussverhältnissen im Oberlauf basierenden hydrographischen Angaben der fachlich zuständigen Hydrographie Steiermark aus dem Jahre 1991. Die höheren alten Werte des Regulierungsprojektes der Enns, die auf einem nicht erfolgten Oberlaufausbau beruht hätten, seien nicht relevant. Der Talabfluss der Enns betrage bei HQ30 545 m3/s, bei HQ100 640 m3/s.
.) Es werde zwischen dominierenden Enns- und dominierenden Grimmingbach-Hochwässern unterschieden, wobei dem untergeordneten Ereignis eine geringere Eintrittswahrscheinlichkeit zugeordnet werde, um die Häufigkeit des Gesamtereignisses nicht zu erhöhen. Für dominierende Enns-Hochwässer werde vom Talabfluss ausgegangen, in dem sämtliche Zubringer bereits enthalten seien.
.) Der k-Wert der Enns sei mit 30 anzunehmen. Diese Beurteilung gründe sich auf Eichrechnungen des Zivilingenieurbüros Z. im Bereich des Pegels Liezen, bei denen sich bei k = 30 etwas höhere gerechnete als in der Natur gemessene Wasserspiegel ergäben (sichere Seite); ferner seien für die aktuellen Hochwässer 1990 und 1991 an der Stainacher Brücke die Hochwassermarken eingetragen worden, wobei ein Vergleich mit dem berechneten Längenschnitt zu hoch gerechnete Wasserspiegel ergäbe, womit k tatsächlich größer als 30 anzunehmen sei; auch aus näher angegebenen Literaturquellen sei für derartige Gerinnesohlen von einem k-Wert von 30 auszugehen; in einer aktuellen Untersuchung des Zivilingenieurbüros Z. werde auf der sicheren Seite liegend ein k-Wert der Enns von 30 verwendet. Die deutlich niedrigeren Angaben der Privatsachverständigen der Beschwerdeführer mit k = 26- 28 seien nicht zutreffend.
.) Verwendet würden die tatsächlich bestehenden Profile der Enns entsprechend der aktuellen detaillierten Damm- und Sohlgrundvermessung 1993. Die Dämme seien zum Teil etwas niedriger als im Regulierungsprojekt der Enns ausgeführt worden, eine Aufhöhung sei aber nicht absehbar. Tiefere Sohllagen würden keinesfalls aufgefüllt. Die resultierenden Effekte kompensierten sich zum Teil, wobei für die Berechnung jedenfalls vom Naturzustand ausgegangen werde.
.) Da jetzt genauere Unterlagen über die Abflusssituation der Enns und die Verteilung der Ausuferung auf das linke und rechte Vorland vorlägen, werde nicht mehr von der extrem ungünstigen Annahme eines Vorlandabflusses nur links ausgegangen, sondern würden die tatsächlichen Verhältnisse entsprechend der zuvor angeführten Untersuchung angesetzt. Der Vorlandabfluss rechts überwiege bei weitem, sodass tatsächlich die Ausuferung oberstrom der Wanne rechtsufrig das linke Vorland unmittelbar oberhalb der Wanne wesentlich entlaste.
Das hydrologische Verfahren zur Ermittlung der Basiswelle der Grimmingbach-Hochwässer entspreche dem Stand der Technik. Ein Vergleich der errechneten Hochwasserwellen mit Spitzenwerten der Hydrographie habe Übereinstimmung ergeben. Auch das Einzugsgebiet sei mit der Hydrographie einvernehmlich festgelegt worden. Für eine große Anzahl von Querprofilen sei die Spiegellage für stationär gleichförmigen Abfluss ermittelt und das Abfuhrvermögen der Großen Grimming mit 40 m3/s bestimmt worden. Bei Rauigkeitsbeiwerten für die Große Grimming mit k = 35 ergebe sich ein durchgehender Abfluss von zumindest 40 m3/s im Grimmingbachbett. Diese Berechnung stimmte mit den Erfahrungsberichten überein, sodass der Abzug eines stationären Basisabflusses von 40 m3/s von der Hochwasserwelle einen zutreffenden Ansatz darstelle. Die Ausgangswelle von HQ100 werde von 140 auf 100 m3/s reduziert, bei HQ30 von 112 auf 72. Die weitere Dämpfung durch das Becken 1 nordöstlich der Grimming reduziere die HQ100-Welle auf einen Spitzenabfluss von 80 m3/s, die HQ30-Welle auf 40 m3/s, während die Retention durch das kleinere Becken 2 vergleichsweise geringe Auswirkungen habe. Die Retentionswirkung des Beckens 3 werde nicht mehr angesetzt (zusätzliche Sicherheit), sondern mit den Abflüssen aus dem Becken 2 eine stationär-gleichförmige Spiegellinienberechnung durchgeführt.
Dass sämtliche hydraulische Berechnungen mit Unsicherheiten behaftet seien und geringe Änderungen des k-Wertes, des Abflussbeiwertes oder der Niederschlagsansätze den Abfluss ändern würden, sei bekannt und unvermeidlich. Dem werde Rechnung getragen durch deutliche Reserven in konstruktiver Hinsicht, durch eine überlastungssichere Ausbildung der Kompensationsmaßnahmen und durch diverse Annahmen auf der sicheren Seite. Entscheidend sei, dass die Basiswelle des Grimmingbaches wie auch die maßgebliche Retention im Becken 1 durch das Projekt überhaupt nicht verändert werde. Die Baumaßnahmen im Becken 2 seien gering und die Durchlässe würden gleichwertig erhalten. Damit werde eine etwa gleichwertige Retention sicher gestellt, die zudem vergleichsweise gering ausfalle. Entscheidend sei, ob der Abfluss im Ennsvorland - gleichgültig, ob er aus der Grimming oder aus der Enns oder aus kombinierten Ereignissen herrühre - ohne nennenswerten Aufstau abgeführt werden könne. Näher dargestellte Daten zeigten ein deutliches Dominieren der Grimmingbach-Hochwässer bei allen Abflussfällen. Wenngleich für die Bemessung der Hochwasserentlastung der Straße maßgeblich allein die Grimmingbach-Hochwässer seien, werde trotzdem empfohlen, das Projektsgebiet allgemeiner als Enns-Vorland zu bezeichnen, weil untergeordnet auch Ennswässer abflössen.
Für den Hochwasserabfluss im Enns-Vorland sei in der Hochwasseruntersuchung des Zivilingenieurbüros Z. vom 13. März 1992 die Spiegellinie im Naturzustand und im Projektszustand für HQ5, HQ10 und HQ30 berechnet worden. Zwischenzeitlich sei auch noch der Abflussfall HQ100 dem Amtssachverständigen vom genannten Zivilingenieurbüro auf direktem Wege übermittelt worden. Bei HQ5 und HQ10 ergebe sich im Zulaufbereich der Wanne eine Aufhöhung von 1 bis 2 cm, unterstrom im Hinterland links des Straßendammes eine Absenkung von 0 bis 10 cm, im Zwickel rechts der Straße zwischen Straßendamm und Enns-Damm ergäben sich auf ca. 100 m Absenkungen im Dezimeterbereich, im untersten Vergleichsprofil eine Aufhöhung von 10 cm. Bei HQ30 ergäben sich oberhalb der Wanne Spiegelsenkungen von 1 bis 2 cm, unterstrom links des Straßendammes Absenkungen von 0 bis 8 cm, rechtsufrig zunächst Absenkungen von 1 bis 2 dm und im untersten Vergleichprofil eine Aufhöhung von 1 dm. Bei HQ100 ergebe sich oberstrom der Wanne ein nahezu unveränderter Wasserspiegel von +/- 1 cm, unterstrom links des Straßendammes ergäben sich geringe Absenkungen von 1 bis 2 cm, rechts zunächst Absenkungen bis zu 5 cm und im untersten Vergleichsprofil eine Aufhöhung von 14 cm. Die Fließgeschwindigkeit bleibe bis auf den unmittelbaren Überdeckungsbereich nahezu unverändert. Es würden die Geschwindigkeiten im unmerklichen Ausmaß von 0,01 bis 0,05 m/s verändert. Die Fließgeschwindigkeit bleibe im gesamten Vorland mit Ausnahme der Schwelle mit 0,2 bis 0,5 m/s bei HQ100 und 0,1 bis 0,3 m/s bei HQ10 im Projektszustand sehr gering, nur im Schwellenbereich steige die Geschwindigkeit auf 1,0 bis 1,36 m/s an. Die Rohrdurchlässe hätten relativ größere Bedeutung bei den kleineren Hochwässern, während ihr Abflussanteil bei wachsendem Gesamtabfluss nur mehr gering ansteige.
Die durchgerechneten Abflussfälle zeigten übereinstimmend, dass die Hochwasserentlastungsanlage dazu ausreiche, einen mehr als geringfügigen Aufstau oberhalb des Hindernisses (Straßendamm) zu verhindern. Die Spiegelaufhöhung im untersten Berechnungsabschnitt rechts des Dammes sei zum Teil nur rechnerisch gegeben. Diese Spiegelaufhöhung betreffe auch nur einen unbedeutenden Graben bzw. Zwickel zwischen Straßendamm und Ennsdamm auf ca. 300 m Länge bis zum unterliegenden Querdamm. Dieser Abschnitt werde so gut wie nicht durchströmt und könne auf Grund der besonderen Lage zwischen den Dämmen nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Für die Entwässerung dieses Zwickels nach Rückgang der Hochwässer sei durch Rohrdurchlässe gesorgt. Wesentlich sei, dass auch bei noch größeren Abflüssen im Vorland als dem HQ100 die Hochwasserentlastung keineswegs überlastet werde, sondern die Querschnittseinengung durch die Schwelle wegen der größeren Abflusshöhe in ihrer Bedeutung abnehme. Es könnten somit noch weit größere und seltenere Extremereignisse als ein hundertjährliches Hochwasser schadensfrei für die Straße und ohne mehr als geringfügige Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke abgeführt werden. Diese großen konstruktiven Reserven deckten zugleich auch unvermeidliche hydraulische Unsicherheiten und allfällige nicht projektsgemäße, aber auch nicht realistische Verklausungen ab. Nennenswerte Verklausungen seien nämlich auszuschließen, weil der Vorlandabfluss in einem sehr breiten, flachen Gelände mit geringer Geschwindigkeit erfolge, weshalb großes Schwemmgut auszuschließen sei. Zudem sei für die hydraulische Berechnung nur die Schwellenbreite in der Projektion mit 70 m angesetzt worden, während die schräg gemessene Gesamtlänge 99 m betrage. Der Aufstau nach oberstrom sei durchwegs geringfügig und laufe innerhalb einiger 10 m auf Null aus, sodass eine Beeinflussung der Durchflussaufteilung des Talabflusses auf Ennsbett, linkes und rechtes Vorland auszuschließen sei. Eine Berührung des gesamten rechtsufrigen Ennsufers sei damit von vornherein auszuschließen, während linksufrig mit entsprechenden Sicherheitsreserven die Grenze einer denkbaren Berührung wie folgt gezogen werden könne:
oberstrom: Mündung des kleinen Grimmingbaches
unterstrom: Hinterland zwischen Bahn und Straße 100 m unterhalb des letzten Rohrdurchlasses
Zwickel zwischen Straßen- und Ennsdamm bis zum ca. 300 m unterhalb liegenden Querdamm.
Diese Grenzen würden im Hinblick auf eine Parteistellung angegeben, mehr als geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss seien auch innerhalb dieser Grenzen nicht gegeben. Die Häufigkeit von Hochwasserereignissen werde nicht verändert, die Dauer der Überflutung werde nicht verändert und die Spiegelerhöhung bleibe großteils weit unter 1 dm und überschreite diesen Wert lediglich in einem kaum durchströmten Graben zwischen Ennsdamm und Straßendamm. Die Fließgeschwindigkeit werde außerhalb des Straßengrundes so gering verändert, dass erhöhte Erosionen auszuschließen seien. An der Nutzungsmöglichkeit sämtlicher berührter Flächen - derzeit landwirtschaftliche Nutzung - werde durch die geringfügige Änderung der Hochwasserabflussverhältnisse nichts verändert. Die natürliche Abflusshöhe betrage 1 bis 2 m, die projektsbedingte Spiegelerhöhung betrage in den relevanten Bereichen einige Zentimeter. Sowohl im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem ungehinderten Hochwasserabfluss und an einem störungsfreien Betrieb der Straße bei großen Hochwässern, wie auch im Hinblick auf berührte Rechte betroffener Grundeigentümer bestünden aus fachlicher Sicht gegen das Projekt keine Einwände. Bemerkenswert sei, dass die geringfügig betroffenen Grundeigentümer dem Projekt zugestimmt hätten, während die Beschwerdeführer nach bisheriger Aktenlage so weit entfernt lägen, dass sie nicht einmal geringfügig betroffen seien.
Zum Rückfluss der ausgeuferten Abflüsse nach Querung der B 146 sei auszuführen, dass die Rückmündung des linksufrigen Vorlandabflusses im Naturzustand und unverändert im Projektszustand unterstrom des vorliegenden Detailprojektes erfolge. Die grundsätzliche Möglichkeit der Rückströmung stehe fest, Detailüberlegungen seien im Rahmen des vorliegenden Projektes nicht zu prüfen, weil die gerinneabwärtigen Straßenabschnitte einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung unterlägen.
Eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse durch eine Änderung des Hochwasserabflusses sei auszuschließen, weil dieser Abfluss nur in ganz geringem Ausmaß verändert werde. Spiegelerhöhung von großteils wenigen Zentimetern und lokal 1 bis 2 dm bei (extrem) seltenen Hochwasserereignissen seien gegenüber einer natürlichen Abflusshöhe von 1 bis 2 m je nach Ereignis und lokaler Geländehöhe bedeutungslos für die Grundwasserverhältnisse. Die Straßenentwässerung des Abschnittes Wanne Stainach erfolge durch eine Sammlung im tiefsten Punkt der Wanne und eine nachgeordnete Reinigung mit Schlammfang, Schadstoffauffangbecken, Regenrückhaltebecken, Koaleszenzfilter und nachfolgende Einleitung in die Enns, wobei die Schlämme im Absetzbereich ordnungsgemäß entsorgt würden. Eine Belastung des Grundwassers durch flächigen Abfluss über den Straßenrand und Versickerung erfolge nicht. Es würde im Übrigen auch eine flächige Entwässerung von Straßenabwässern ins Gelände dem Stand der Technik entsprechen und keine mehr als geringfügigen Auswirkungen auf die Wasserqualität haben. Eine Reinigung sei lediglich für den konzentrierten Anfall von Straßenabwässern, wie z.B. in Wannen geboten, die im vorliegenden Fall auch vollkommen zufrieden stellend erfolge. Zusätzlich sprächen auch noch die vorliegenden Grundwasserverhältnisse gegen eine mögliche Gefährdung, weil der oberste Grundwasserhorizont sehr seicht liege, schon derzeit stark belastet und für die Trinkwassernutzung ungeeignet sei, während tiefer liegende Grundwasserhorizonte, die auch genutzt würden, durch dichte Zwischenschichten gut geschützt seien.
Für die Wanne würden Schlitzwände von ca. 300 m Länge bis in den dichten Untergrund reichend errichtet. Die mit 15 cm abgeschätzte zugehörige Spiegelaufhöhung oberhalb und Absenkung unterhalb der Wanne sei im Verhältnis zur natürlichen Schwankung des Grundwassers von 1,50 m entsprechend einem Naturversuch als gering anzusehen. Eine quantitative und qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers der genutzten Tiefenhorizonte werde im hydrogeologischen Gutachten ausgeschlossen, weil der tiefe Grundwasserhorizont von den Baumaßnahmen nicht beeinflusst werde. Der oberste Horizont komme wegen der schon derzeit schlechten Wasserqualität für eine Trinkwassernutzung nicht in Frage und werde nach Aktenlage auch nicht genutzt. Der denkbare Beeinflussungsbereich durch die Wanne könne mit einigen 100 m stromauf und stromab der Wanne eingegrenzt werden. Durch die Grundwasserwanne werde der Grundwasserstand des obersten nicht genutzten Horizontes gering verändert, wobei in einer Entfernung von 10 km, in welcher sich der Brunnen des Drittbeschwerdeführers zum Projekt befinden solle, mit Sicherheit keine Auswirkung mehr spürbar sei. Eine Wasserversorgungsanlage im denkbar berührten Bereich ca. 400 m beiderseits der Wanne sei weder gefunden noch behauptet oder nachgewiesen worden. Negative Auswirkungen eines veränderten Hochwasserabflusses auf die Grundwassersituation könnten generell verneint werden. Die genaue Lage der als berührt behaupteten Nutzungen wäre von den Beschwerdeführern im Zuge des Parteiengehörs anzugeben.
An der abschließenden Beurteilung, wonach der Hochwasserabfluss durch die Wanne Stainach nicht oder nur in geringfügigem Umfang verändert werde, ergebe sich gegenüber den bisherigen Gutachten keine Änderung. Der besseren Übersicht halber sei der aktuelle Stand des Wissens im vorliegenden Gutachten geschlossen zusammengefasst worden. Im engeren Projektsbereich, wo noch geringfügige Änderungen des Hochwasserabflusses feststellbar seien, seien keine Grundstücke der Beschwerdeführer im Lageplan gefunden worden. Nachteilige Auswirkungen auf Grundstücke oder Nutzungen der Beschwerdeführer seien durch das Projekt nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführer erstatteten zum Gutachten am 30. Mai 1997 eine Stellungnahme, in welcher sie die Bekanntgabe des Namens des Amtssachverständigen und des Zeitpunktes der Erstattung des Gutachtens mit dem Hinweis darauf begehrten, dass von ihnen in anderen die B 146 betreffenden Verfahren ein Privatgutachten vom 19. April 1997 vorgelegt worden sei, auf welches das Gutachten des Amtssachverständigen offenbar nicht Bezug nehme. Zum Gutachten des Amtssachverständigen verwiesen die Beschwerdeführer auf dieses von ihnen unter einem vorgelegte Privatgutachten des Dipl.-Ing. Dr. S. vom 19. April 1997 und auf den Inhalt eines im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrages erstatteten Schriftsatzes, den sie ebenfalls vorlegten und in welchem ebenfalls auf das Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. S. und die bereits im Berufungsverfahren des ersten Rechtsganges vorgelegten Privatgutachten hingewiesen wird.
Im Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. S. wird ausgeführt, dass wesentliche Grundlage für das wasserrechtliche Einreichprojekt die Annahme eines Abflusses von 32,5 m3/s für das linke Enns-Vorland sei, welcher Abfluss sich aus Ausuferungen des Grimmingbaches bei HQ30 ergebe. Auf dieser Annahme basierten sämtliche Berechnungen und Dimensionierungen von Hochwasserableitungsbauwerken und Kompensationsmaßnahmen. Dieser Wert sei aber fehlerhaft berechnet worden, weiche vom tatsächlichen Wert wesentlich ab, weshalb das Projekt von falschen Grundlagen ausgehe. Von den Grimmingbach-Zuflussfällen einen stationären Betrag von 40 m3/s abzuziehen, sei auf der Basis realistischer Rauigkeitsbeiwerte von etwa k = 26 für den Flussschlauch und von k = 18 für die oberen Böschungs- und Vorlandbereiche nicht zu rechtfertigen. Die Ausuferungen seien wesentlich größer als bisher angenommen und die Retentionsberechnungen basierten auf falscher Grundlage. Dies gehe nicht zuletzt auch aus einem durch das Zivilingenieurbüro Z. erstellten Projekt zum Hochwasserschutz einer näher genannten Gemeinde hervor. Bei einem HQ30 = 112 m3/s uferten etwa 87 bis 90 m3/s nach links aus; es verblieben nur etwa 22 bis 25 m3/s im Grimmingbach statt der angenommenen 40 m3/s. Bei richtiger Berechnung der Ausuferungen sei mit einem wesentlich früheren Auffüllen der Retentionsräume und höheren Abflüssen in den Bereich "Wanne Stainach" und einen weiteren Bereich zu rechnen. Weshalb in der Retentionsberechnung ausschließlich die Welle zufolge eines 6-Stunden-Regens untersucht worden sei, die mit Sicherheit maßgeblichere Welle zufolge eines 9-Stunden-Regens aber unberücksichtigt geblieben sei, könne nicht nachvollzogen werden. Bei der Berechnung der Abflusskurve für die Durchlässe sei unberücksichtigt geblieben, dass der Bahndamm bereits mit etwa 40 cm überströmt sei, was wesentlich höhere Abflüsse in das linke Enns-Vorland und eine wesentlich verminderte Retentionswirkung zur Folge habe. Die Ermittlung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Kompensationsmaßnahmen sei nicht nachvollziehbar oder falsch berechnet, weil die Abfuhrfähigkeit von Rohrdurchlässen und anderen Entlastungsbauwerken durch einen Rückstau der Enns gemindert werde, welcher nicht im richtigen Ausmaß berücksichtigt worden sei. Gänzlich vernachlässigt worden sei die Möglichkeit einer Überlagerung eines HQ7 - Enns bis Grimmingbach mit einem HQ30 - Grimmingbach, welche Möglichkeit durchaus gegeben sei. In der Enns mit Grimmingbach müsste beim maßgeblichen 30-jährlichen Hochwasser mit einem höheren Abfluss als den angegebenen 428 m3/s gerechnet werden. Eine Berechnung auf der Basis selbst eines solchen Mindestwertes von 428 m3/s ergebe, dass in einigen Profilen durch einen höheren Wasserspiegel in der Enns mit keiner oder nur einer eingeschränkten Abfuhrfähigkeit während des Ereignisses zu rechnen sei. Bei einem HQ30 der Enns mit Grimmingbach sei mit einem völligen Erliegen der Abfuhrfähigkeit zu rechnen. Während der Hochwasserereignisse 1990, 1991 und 1996 sei ein Abfluss von 400 m3/s an näher genannten Tagen in näher genannter Stundendauer überschritten worden. Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Lage der Maßnahmen im 30-jährlichen Abflussbereich könne nicht bedeuten, dass die Auswirkungen eines 100-jährlichen Ereignisses nicht zu berücksichtigen wären. Notwendige Voraussetzung sei das Vorliegen eines hydrologischen Längenschnittes entlang der Enns, welcher bis dato nicht existiere. Die im wasserrechtlichen Einreichprojekt verwendeten hydrologischen Grundlagen seien unzureichend, weil ein dem Stand der Technik entsprechender hydrologischer Längenschnitt fehle. Die Neutrassierung der B 146 stelle ein Gesamtbauvorhaben dar, weshalb es nötig sei, die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen und das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die gesamte Trasse in einem durchzuführen. Die abschnittsweise Durchführung wasserrechtlicher Bewilligungsverfahren führe infolge der komplexen hydrologischen Verhältnisse und gegenseitigen Auswirkungen dazu, dass die einzelnen Einreichprojekte weder in sich schlüssig noch nachvollziehbar seien.
In einer der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Mai 1997 gleichfalls angeschlossenen gutachterlichen Äußerung von Univ. Prof. Dipl.-Ing. R. und Dipl.-Ing. Dr. M. vom Mai 1993 kommen die Verfasser zum Ergebnis, dass die den Projekten zum Ausbau der B 146 beiliegenden Berechnungen zur Konsumption der projektierten Durchlässe, zu Vorflutverhältnissen und Auswirkungen der Verminderung der Retentionsräume von eindeutig falschen Grundlagen ausgingen, weil in jedem Fall Auswirkungen in höherem Ausmaß zu erwarten seien, als dies im Projekt angeführt sei. Die Wirkungsweise der Kompensationsbauwerke sei grundsätzlich fraglich. Der gesamte Abschnitt der Enns mit seinen Zubringern müsse grundsätzlich als Einheit angesehen werden und im Zuge von Berechnungen zur Hochwassersituation als Gesamtsystem bearbeitet und beurteilt werden. Die angegebenen Geschwindigkeitsbeiwerte entsprächen weder den tatsächlichen Verhältnissen noch dem Stand der Technik. Eine Neuberechnung unter Zugrundelegung der neu ermittelten Rauigkeitsbeiwerte ergebe mit Sicherheit eine wesentlich geringere maximale Ablaufmenge im Ennsprofil. Die Ablaufmenge in den Berechnungen des Zivilingenieurbüros Z. sei zu gering angesetzt. Die Enns sei im betroffenen Abschnitt auch den tatsächlichen Verhältnissen nach nicht auf ein 30-jährliches Hochwasserereignis ausgebaut.
In einer weiteren, der Äußerung der Beschwerdeführer vom 30. Mai 1997 angeschlossenen Stellungnahme derselben Privatgutachter vom August 1993 zum Wiederaufnahmeverfahren wird Kritik an den Äußerungen des Amtssachverständigen im betroffenen Verfahren geübt.
In einer der Stellungnahme vom 30. Mai 1997 angeschlossenen weiteren Äußerung des Dipl.-Ing. M. zum Wiederaufnahmeverfahren vom November 1994 wird festgehalten, dass der überwiegende und entscheidende Teil der fachlichen Ausführungen der Wiederaufnahmeanträge bestätigt worden sei. So sei die Aussage, die Enns ufere nicht aus, ebenso maßgeblich korrigiert worden, wie die Festlegung des Geschwindigkeitsbeiwertes, sodass eine wesentliche Änderung der Grundlagen für die Erlassung des bekämpften Bescheides vorliege.
Ebenso angeschlossen war der Stellungnahme vom 30. Mai 1997 das schon im ersten Rechtsgang vorgelegte hydrogeologische Gutachten des Privatsachverständigen der Beschwerdeführer Dr. Josef L. vom Juni 1992, ergänzt durch nachfolgende Äußerungen desselben Sachverständigen, mit welchen das Vorhandensein einer Sperrschicht unterhalb des ersten Grundwasserhorizontes in Frage gestellt und ihre Durchstoßung durch Bauarbeiten befürchtet und damit das Eindringen von Schadstoffen aus dem Trassenbereich in den tieferen Grundwasserbereich für möglich gehalten wird.
Schließlich war der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Mai 1997 auch noch eine ergänzende Äußerung des Dipl.- Ing. Dr. S. vom 22. Mai 1997 angeschlossen, in welcher vom genannten Privatsachverständigen ausgeführt wird, dass die vom Amtssachverständigen der belangten Behörde im gegenständlichen Berufungsverfahren vorgenommene Beurteilung dem aktuellen Wissensstand schon deswegen nicht entspreche, weil der Amtssachverständige bei Erstellung seiner Äußerung das Gutachten des Privatsachverständigen vom 19. April 1997 offensichtlich noch nicht gekannt habe. Die Annahmen des Amtssachverständigen entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen, wie sich aus den Ausführungen im Gutachten des Privatsachverständigen vom 19. April 1997 ableiten lasse.
In ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 1997 verwiesen die Beschwerdeführer abschließend auch noch auf diese Äußerung ihres Privatsachverständigen Dipl.-Ing. Dr. S., begehrten die Beischaffung eines näher genannten Aktes des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und verwiesen auf die Erforderlichkeit, sämtliche Trassenabschnitte der B 146 in einem einheitlichen Verfahren gemeinsam zu behandeln. Die gutachterliche Äußerung des Amtssachverständigen beziehe sich auf zahlreiche zwischenzeitlich vorgenommene Untersuchungen, die sich alle auf das Gesamtprojekt bezögen, ohne zu berücksichtigen, dass für verschiedene Abschnitte völlig neue Projekte vorgelegt worden seien, auf welche der Amtssachverständige ebenso wenig Rücksicht genommen habe wie auf das vorgelegte Privatgutachten des Dipl.- Ing. Dr. S. Das Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sei auch nicht dazu geeignet, zu hydrogeologischen Fragen Auskunft zu geben und nehme zu den einzelnen Privatgutachten im Detail auch nicht Stellung. Es möge der Projektswerber zur Erstellung eines gemeinsamen Projektes sämtlicher Abschnitte der geplanten B 146 aufgefordert werden, wobei die im Privatgutachten des Dipl.-Ing. Dr. S. dargestellten Berechnungen zu berücksichtigen seien.
Die belangte Behörde forderte über Anregung des Amtssachverständigen vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung weitere Unterlagen an und ersuchte die Beschwerdeführer um lagemäßig einordenbare Zusammenstellung ihrer als berührt behaupteten Liegenschaften und Wassernutzungen.
Die Beschwerdeführer erwiderten dieser Aufforderung in einer Eingabe vom 22. Oktober 1997, dass anlässlich des Ortsaugenscheins die betroffenen Liegenschaften ohnehin besichtigt worden seien und deren Situierung aus dem Akt klar hervorgehe. Projektsunterlagen zu ergänzen sei nicht ihre Aufgabe. Es seien die Beschwerdeführer aber zur Vorlage von Grundbuchsauszügen bereit, wofür eine entsprechende Frist gewährt werden möge.
In einem Schreiben vom 19. November 1997 teilten die Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass sämtliche erfassten Grundstücke im Grundstücksverzeichnis ohnehin ausgewiesen seien und dass hinsichtlich sämtlicher Grundstücke auch entsprechende Enteignungsverfahren anhängig seien. Die von der belangten Behörde erbetene Bezugnahme auf Enns- oder Straßenkilometrierung wäre Sache des Projektswerbers.
In der Folge erstattete der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik ein abschließendes Gutachten, welches den Beschwerdeführern mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. Jänner 1998 zur Erstattung einer Stellungnahme bis längstens 28. Jänner 1998 übermittelt wurde, und in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Ergänzend zur vorangegangenen Stellungnahme lägen jetzt zusätzliche Unterlagen der Beurteilung im Umfang des Gutachtens des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. Dr. S., der von diesem erwähnten Studie 1993 samt Detailprojekt 1996 des Zivilingenieurbüros Z. über den Hochwasserschutz einer Gemeinde, in Form eines zusammenfassenden Gutachtens der Ziviltechniker Dr. K und Dipl.-Ing. V. vom November 1997 samt Ergänzung vom 8. Jänner 1998 und in Form der Kollaudierungsunterlagen zur Ennsregulierung vor.
Die grundlegende Fehleinschätzung des Gutachtens des Dipl.- Ing. Dr. S. bestehe darin, dass er nicht zwischen den projektsgegenständlichen Maßnahmen der Wanne Stainach und anderen, viele Kilometer entfernten Bauten der B 146 im Enns-Vorland unterscheide, wodurch es zu Unklarheiten und zu unrichtigen Schlussfolgerungen komme. Eine weitere Fehlbeurteilung dieses Privatgutachters liege in seiner Vorgangsweise, primär oder ausschließlich die Größe eines HQ30 zu prüfen und in Frage zu stellen. Der Amtssachverständige habe stets mit aller Deutlichkeit betont, dass auch größere Hochwasserereignisse in die Beurteilung einzubeziehen seien, weil auch bei Extremhochwässern große Schäden vermieden werden müssten. Des Weiteren deckten Überlegungen über Extremhochwässer unvermeidliche Unsicherheiten der komplexen hydraulischen Berechnung ab. Wenn ein Abfluss im Enns-Vorland von 30, 70 oder sogar 120 m3/s gleichartig wie im Naturzustand erfolge, dann sei es unwesentlich, ob dem statistischen Wert eines HQ30 - Abflusses 35, 40 oder 45 m3/s zuzuordnen seien. Gerade auf die sekundäre Frage der Größe eines HQ30 konzentriere sich der Privatsachverständige, während er zu den entscheidenden Ausführungen über die schadlose Abfuhr dieses Durchflusses und noch deutlicher größerer Durchflüsse keine Kritik vorbringe und die nach seiner Vermutung drohenden Schäden in keiner Weise belegen oder auch nur glaubhaft machen könne.
Die Kritik des Privatsachverständigen an den hydrologischen Angaben sei verfehlt. Für den Grimmingbach liege das standardisierte Datenblatt der Landeshydrographie vor. Auch für die kombinierte Beurteilung von Fracht und Spitze sei eine gute Übereinstimmung der Projektsangaben mit den Angaben der Hydrographie festzustellen. Auch für den Enns-Abfluss lägen die amtlichen Werte der Hydrographie dem aktuellen Verfahren zu Grunde. Die vom Privatsachverständigen angeführten Werte eines Grundsatzkonzeptes der Enns aus 1985 entsprächen nicht der aktuellen Beurteilung der zuständigen Dienststelle und seien ebenso wie die vom Privatsachverständigen daraus abgeleiteten Größen für das gegenständliche Verfahren nicht maßgeblich. Die Forderung nach einem hydrologischen Längenschnitt der Enns sei für den beschränkten Projektsabschnitt von weniger als 1 km Länge mit nur einem wesentlichen Zubringer unberechtigt; zudem sei die Abflusssituation der Enns weit über den Projektsbereich hinaus durch ein weiteres Projekt betreffend die B 146 bekannt.
Die mathematischen Ausführungen des Privatsachverständigen zur Überlagerung dominierender 30-jährlicher Grimmingbach-Hochwässer mit etwa 7-jährlichen Enns-Hochwässern seien unzutreffend, weil es sich streng mathematisch um die Kombination abhängiger Einzelereignisse handle, sodass sich die Wahrscheinlichkeit des Gesamtereignisses als Produkt der Wahrscheinlichkeit der Einzelereignisse ergebe. Wesentlicher sei, dass vom Amtssachverständigen in der vorangegangenen Stellungnahme bewusst weit auf der sicheren Seite die Kombination eines HQ30 im Grimmingbach mit einem HQ10 der Enns angesetzt worden und als Extremereignis ein HQ100 des Grimmingbaches mit einem HQ30 der Enns kombiniert worden sei. Diese kombinierten Ereignisse lägen über der Jährlichkeit 30 bzw. 100 des Gesamtereignisses und deutlich über den Forderungen des Privatsachverständigen.
Die Ausführungen des Privatsachverständigen, dass hohe Enns-Wasserstände zufolge eines Rückstaues den berechneten Hochwasserabfluss im Grimmingbach verhinderten, träfen für das vorliegende Projekt nicht zu; diese Äußerungen bezögen sich möglicherweise auf andere, nicht projektsgegenständliche Baumaßnahmen. Bezüglich der Wanne Stainach seien Auswirkungen zu untersuchen gewesen, die im Folgenden vom Amtssachverständigen dargestellt wurden. Die vom Privatsachverständigen erhobene Forderung nach der Durchrechnung mehrerer Beregnungszeiten sei ohnehin erfüllt, wobei hervorgekommen sei, dass die mittlere Beregnungszeit von 9 Stunden den größten Spitzenabfluss im Enns-Vorland ergebe.
Für die Ermittlung der Basisabflussergebnisse seien die zu Grunde gelegten k-Werte entscheidend. Während im Einreichprojekt von k = 35 ausgegangen werde, würden vom Privatsachverständigen extrem niedrige k-Werte angesetzt, für welche es an einer nachvollziehbaren Erklärung fehle. Dass die Konsumptionsfähigkeit des Grimmingbaches deutlich über der Angabe des Privatsachverständigen liege, lasse sich schon durch eine Naturaufnahme nachweisen. Die Durchflussangabe in der Großen Grimming von 30 m3/s sei bewusst an der unteren Grenze angesetzt worden, die Angaben des Privatsachverständigen seien zufolge der viel zu niedrig angesetzten k-Werte nicht zutreffend. Ein weiterer Beleg aus Naturbeobachtungen ergebe sich aus der Erfahrung der Anrainer, dass etwa jährliche Hochwasserereignisse merkliche Ausuferungen aus der Grimming verursachten. Das HQ1 werde von der Hydrographie mit 45 m3/s angegeben. Die vom Privatsachverständigen angegebenen Werte für den Beginn der Ausuferungen von unter 20 m3/s müsste hingegen zu wesentlich häufigeren Ausuferungen mehrmals im Jahr führen und stünden im Widerspruch zu den Naturbeobachtungen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Konsumptionsfähigkeit der Grimming bei kleinen Hochwässern (1 bis 2-jährlich) im Bereich 30 bis 40 m3/s liege, wobei der Mittelwert von 35 m3/s als beste Schätzung anzusehen sei. Bei wachsendem Hochwasserereignis verschiebe sich die Konsumptionsfähigkeit nach oben, sodass bei HQ100 der Grimming 40 m3/s Abfluss im Bett abzuschätzen seien.
Die Gegenüberstellung der angeblich vernachlässigten Volumen der Hochwasserwellen im Gutachten des Privatsachverständigen beruhe auf der unrichtigen k-Wert-Festlegung und Unterschätzung des Grimmingbach-Basisabflusses und sei dem entsprechend gleichfalls unrichtig. Berechnungsfälle mit längerer Regendauer gingen in die Beurteilung ein. Für einen Basisabfluss des Grimmingbaches von 35 m3/s werde eine Retention im Becken 1 von 75 m3/s auf 73 m3/s nachgewiesen. Die um den Grimmingbach-Basisabfluss und die Retention im Becken 1 oberhalb der B 146 reduzierte Welle werde im Becken 2 nördlich der Bahntrasse - Damm neuerlich retendiert, wobei der Abfluss ins Enns-Vorland über die Kleine Grimming und drei weitere kleinere Durchlässe führe. Die Abfuhrleistung der Kleinen Grimming sei von allen Durchlässen die wichtigste. Die linke Uferhochkante der Kleinen Grimming liege am Durchlass bei 643,24 und steige flussauf auf 100 m auf 644,28. Bis zu einem Wasserstand von 643,5 am Durchlass sei nur mit vernachlässigbaren Austritten über die linke Uferhochkante zu rechnen. Bis zu diesem Wasserstand führe die Kleine Grimming daher das gesamte Hochwasser ab und das Becken 2 werde noch nicht gefüllt. Bei Spitzenabfluss sei nicht mehr die Uferhochkante für den Abwurf im Becken 2 maßgeblich, sondern die Wasserspiegellage und das erforderliche Gefälle im Zustrombereich zum Becken 2. Die niedrige Anfangskonsumption führe zu relativ höheren Spiegellagen im Becken 2 und liege bezüglich einer vom Privatsachverständigen vermuteten Überströmung des Bahndammes auf der sicheren Seite. Die diesbezüglichen Ausführungen des Privatsachverständigen bezögen sich auf die alte Berechnung und ergäben bei einer Wasserspiegelhöhe oberhalb des Bahndammes von 643,80 eine wesentliche Überströmung des Bahndammes. Die alten Werte seien aber nicht mehr relevant. Auch sei vom Privatsachverständigen die Schienenoberkante zu tief angenommen worden. Nach der aktuellen Vermessung liege die lokale Tiefstelle auf Kote 643,64, ansonsten liege der Bahndamm deutlich höher. Seit mehr als 100 Jahren sei der Bahndamm nicht überströmt worden. Da in dieser Zeit mit größter Wahrscheinlichkeit 30-jährliche und größere Grimmingbach-Hochwässer aufgetreten seien, sei ein Überströmen des Bahndammes bei HQ30 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. In der Folge wurden diesbezüglich vom Amtssachverständigen weitere Berechnungen angestellt.
Die Berechnung der stationären Spiegellinien in Enns-Vorland weise beträchtliche Sicherheitsreserven auf; die Überströmlänge der Wanne sei nur in der Projektion angesetzt und die Retention im Enns-Vorland vernachlässigt worden. An der vorangegangenen Beurteilung, dass sich mehr als geringfügige Veränderungen des Hochwasserabflusses nicht ergäben, seien vom Privatsachverständigen keine Einwände geäußert worden. Die einzige Änderung in der Beurteilung des Amtssachverständigen bestehe darin, dass den statistischen, auf die Jährlichkeit bezogenen Hochwässern etwas größere Abflüsse im m3/s zuzuordnen seien, welche aber, wie schon in der vorangegangenen Stellungnahme nachgewiesen, ohne Verschärfung des Hochwassers über die Wanne abgeführt werden könnten.
Auch die Kritik des Privatsachverständigen am Fehlen von Wasseranschlaglinien für den Ist-Zustand und den Projekts-Zustand sei unbegründet, weil die Wasserspiegelanschlaglinien dargestellt seien. Welche Grundstücke in welchem Ausmaß vermehrt eingestaut würden, sei auch zuvor schon völlig klar gewesen. Eine graphische Darstellung dessen sei nicht möglich, weil die minimale Spiegeldifferenz von wenigen Zentimetern beim steilen Anstieg des Geländes im Übergang vom Talboden zu den Hängen zu identischen Linien auf den Plänen führen würde. Eine solche Darstellung sei auch entbehrlich, weil keine zusätzlichen Grundstücke überflutet würden, sondern sich lediglich bei den bereits im Naturzustand eingestauten Grundstücken der Wasserspiegel im Zentimeterbereich änderte. Gegenüber der vorangegangenen Beurteilung ergebe sich keine Änderung. Die Erhöhung des Vorlandabflusses im Zuge der nunmehrigen Beurteilung ändere nichts an der Geringfügigkeit der durch das Projekt verursachten Wasserspiegeländerung und der Änderung der Fließgeschwindigkeit und Erosion. Die Änderung des Abflusses im Ergebnis des Projektes sei mit größter Genauigkeit bestimmbar (Unschärfe einige 100 l/s), weil die Vorflutwasserspiegel unverändert blieben, der Abfluss in der Großen und der Kleinen Grimming nicht verändert werde, die Retention im Becken 1 vollkommen gleich bleibe und lediglich im Becken 2 ein untergeordneter Durchlass geringfügig verändert werde.
Die entscheidende hydraulische Fragestellung sei nicht gewesen, den natürlichen Abfluss mit größter Genauigkeit festzulegen, sondern die Abflussänderungen durch das Projekt zu bestimmen, mit welcher entscheidenden Frage sich der Privatsachverständige nicht auseinander gesetzt habe und insbesondere auch eine mehr als geringfügige Verschärfung des Hochwasserabflusses durch das Projekt nicht habe nachweisen oder glaubhaft machen können. Im Projekt und im Amtsgutachten habe sich nachweisen lassen, dass auch weit größere Hochwässer als ein HQ30 schadlos abgeführt werden könnten, weil die Kompensationsmaßnahmen des Straßenprojektes überlastungssicher und mit großen Reserven ausgelegt worden seien.
In weiterer Folge wurde vom Amtssachverständigen auf den Parteienkreis Bezug genommen und moniert, dass von den Beschwerdeführern trotz ausdrücklichen Ersuchens keine detaillierten Angaben gemacht worden seien, für welche ihrer Grundstücke oder Wasserrechte sie welche konkrete projektsgemäße Auswirkung sähen und wo genau diese Grundstücke in Bezug auf das Projekt und die Enns lägen. Aus den Projektsunterlagen und weiteren amtsbekannten Unterlagen sei vom Amtssachverständigen eine möglichst vollständige Zusammenstellung und Lagebestimmung der Grundstücke der Beschwerdeführer erstellt worden. Darauf hinzuweisen sei, dass im engeren Projektsbereich der Wanne Stainach, wo geringe Änderungen des Hochwasserabflusses nachweisbar seien, keine Grundstücke der Beschwerdeführer lägen. Außerhalb dieses Bereiches nähmen die Auswirkungen weiter ab, sodass die Geringfügigkeit noch vermehrt gegeben sei.
Ein Grundstück der Erstbeschwerdeführerin liege im Enns-Vorland etwa 900 m oberstrom der Wanne südlich des Bahndammes. Die geringe Spiegelerhöhung von einigen Zentimetern im Nahebereich der Wanne sei längst abgeklungen, ebenso sei die Fließgeschwindigkeit und damit die Erosion und Sedimentation unverändert. Die übrigen Grundstücke dieser Beschwerdeführerin lägen etwa auf derselben Höhe, aber nördlich des Bahndammes im Becken 2. Die Spiegellage im Becken werde projektsgemäß gering abgesenkt, die Häufigkeit der Überflutung bleibe unverändert. Die Verschiebung eines Durchlasses erfolge viele 100 m weiter östlich und es sei dieser Ersatz etwa gleichwertig. Die Dauer, Häufigkeit, Höhe und Fließgeschwindigkeit von Hochwässern werde im Bereich der Grundstücke dieser Beschwerdeführerin nicht negativ verändert, bezüglich der geringen Spiegelabsenkung sogar tendenziell positiv verändert. Die Grundstücke der Siebentbeschwerdeführerin seien vom Projekt so weit entfernt, dass sie auf den Lageplänen nicht mehr hätten aufgefunden werden können. Rechtsufrig der Enns träten keine Auswirkungen auf, linksufrig ergäben sich als Obergrenze minimale Spiegelaufhöhungen im Vorland von 1 bis 2 cm bei HQ30 und ca. 3 cm bei HQ100. Die Einschränkung des Vorlandquerschnittes durch die B 146 sei in diesem Bereich untergeordnet, die Fließgeschwindigkeit ändere sich in der Größenordnung von cm/s (unmerklich und für die Erosion und Sedimentation unerheblich) auf weiterhin geringe Vorlandgeschwindigkeiten in der Größenordnung von unter 0,5 m/s. Grundstücke der achtbeschwerdeführenden Wassergenossenschaft seien auf den Plänen nicht gefunden worden, Wasserrechte im Verfahren nicht dokumentiert worden.
Die Beschwerdeführer ersuchten in einer Eingabe vom 28. Jänner 1998 um die Gewährung einer angemessenen, jedenfalls einen Zeitraum von 8 Wochen umfassenden Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zum abschließenden Gutachten des Amtssachverständigen mit der Begründung, dass nicht nur ein völlig neues Gutachten erstellt, sondern auch ein wesentlicher Teil des Projekts, nämlich die hydraulische Berechnung, neu vorgelegt worden sei. Hievon ausgehend müsse auch eine neue Stellungnahme des Privatsachverständigen erarbeitet werden, wofür eine Frist von weniger als 2 Wochen nicht ausreiche. Eine Arbeit, deren Erstellung auf Seiten der Projektswerber, aber auch des Amtssachverständigen, mehrere Monate in Anspruch genommen habe, könne nicht binnen einer so kurzen Frist auf gleicher fachlicher Ebene beantwortet werden. Eine Stellungnahme zu dem völlig neuen Zahlenwerk sei auch mit erheblichem materiellen Aufwand verbunden. Der Umfang der Fristerstreckung möge unverzüglich mitgeteilt werden, weil erst dann mit der Erstellung des Gutachtens begonnen werden könne. Gleichzeitig mögen auch die Kollaudierungsunterlagen zur Enns-Regulierung übermittelt werden.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1998 räumte die belangte Behörde den Beschwerdeführern eine Äußerungsfrist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein und wies darauf hin, dass die Kollaudierungsunterlagen über die Enns-Regulierung bei der belangten Behörde nur in einfacher Originalausfertigung vorlägen, weshalb in diese bei der belangten Behörde Einsicht genommen werden möge.
Mit Eingabe vom 9. März 1998 ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung einer weiteren Frist zur Stellungnahme von 4 Wochen mit dem Hinweis darauf, schon ursprünglich die Einräumung einer Frist von 8 Wochen begehrt zu haben. Unter Hinweis auf eine angeschlossene Stellungnahme des Dipl.-Ing. M., nach welcher die vorliegenden Berechnungen auf der Basis des Kollaudierungsprojektes der Enns-Regulierung für den betroffenen Enns-Abschnitt aufbauten, ohne dass absehbar sei, inwieweit der Zustand der Enns entsprechend den Unterlagen tatsächlich kollaudiert werden würde, sowie unter Hinweis auf einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich eines anderen Verfahrens und eine Stellungnahme der Bundeswasserbauverwaltung in einem anderen Verfahren wurde die Frage des tatsächlichen Ausbaus der Enns als relevante Vorfrage bezeichnet und der Antrag gestellt, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung über das anhängige Kollaudierungsverfahren zu unterbrechen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid änderte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. April 1992 durch Einfügung der Bestimmung des § 38 Abs. 1 WRG 1959 bei der Anführung der Rechtsgrundlagen (Spruchpunkt I.) und durch Abweisung statt Zurückweisung u.a. der Einwendungen des Drittbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin (Spruchpunkt II.) ab, während den Berufungen u.a. der Beschwerdeführer ansonsten keine Folge gegeben wurde (Spruchpunkt III.) und näher genannte verfahrensrechtliche Anträge der Beschwerdeführer, darunter auch jener auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Enns-Regulierung, abgewiesen wurden (Spruchpunkt IV.); mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Ersatzbescheides wurde die Bauvollendungsfrist neu festgesetzt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Darstellung des Verfahrensganges, Wiedergabe der Amtssachverständigengutachten und des Berufungsvorbringens zunächst auf die Frage des Bewilligungstatbestandes Bezug genommen und dazu ausgeführt, dass vom Vorliegen des Bewilligungstatbestandes des § 41 Abs. 1 WRG 1959 nach fachlicher Beurteilung des Vorhabens im Beschwerdefall nicht gesprochen werden könne, weil die im Projekt vorgesehenen Rohrdurchlässe aus fachlicher Sicht lediglich begleitende Kompensationsmaßnahmen darstellten, die einen integrierten Bestandteil des Straßenbauprojektes bildeten, ohne als wasserbauliche Maßnahme angesehen werden zu können, deren überwiegende Aufgabe es sei, das Regime eines Wasserlaufes in einem bestimmten Sinn zu beeinflussen. Das Projekt sei deshalb dem Bewilligungstatbestand nach § 38 Abs. 1 WRG 1959, nicht hingegen jenem nach § 41 Abs. 1 leg. cit. zu subsumieren gewesen. Der potenzielle Kreis von Parteien sei allerdings in den betroffenen Verfahren ohnehin als identisch anzusehen.
Eine Verletzung des Parteiengehörs der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren sei aus näher dargestellten Erwägungen nicht bewirkt worden und wäre überdies im Berufungsverfahren als saniert anzusehen. Andere wasserrechtlich bewilligungsbedürftige Vorhaben im Zusammenhang mit der ennsnahen Trasse seien nicht Gegenstand der Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Beschwerdefall gewesen. Die Auswirkungen des hier zu beurteilenden Vorhabens auf öffentliche Interessen und fremde Rechte seien schon vom Landeshauptmann und erst recht von der belangten Behörde einer umfassenden fachlichen und rechtlichen Beurteilung unterzogen worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. April 1996, 93/07/0082, aus Anlass der Prüfung der Entscheidung zu einem anderen Trassenabschnitt ausgesprochen habe, sei für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf den in der Natur tatsächlich vorhandenen Zustand der Ennsregulierung abzustellen gewesen. Dies sei im Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen auch geschehen. Dieser sei von den auf den derzeitigen Oberlaufabflussverhältnissen basierenden Angaben der Fachabteilung Hydrographie des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ausgegangen, wobei die k-Werte auf der sicheren Seite liegend abgeschätzt und durch Naturmessungen abgesichert worden seien. Die Beurteilung des Hochwasserabflusses in der Enns durch den Amtssachverständigen beruhe auf den tatsächlichen Gerinneabmessungen, wie sie sich aus den aktuellen Damm- und Sohlgrundaufnahmen ergeben hätten. Dass dieser Abfluss im Enns-Vorland sowohl bei dominierenden Enns- als auch bei dominierenden Grimmingbach-Hochwässern wegen der konservativ festgelegten Kompensationsmaßnahmen über die Wanne Steinach und durch die Rohrdurchlässe unter der Straße abgeführt werden könne, ohne mehr als geringfügige Spiegelerhöhungen oder Änderungen der Fließgeschwindigkeit und des Erosionsvermögens hervor zu rufen, habe der Amtssachverständige schlüssig dargestellt. Projektsgemäße Spiegelerhöhungen im Zentimeterbereich bei einer natürlichen Abflusshöhe im Meterbereich könnten die Nutzungsmöglichkeit betroffener Liegenschaften nicht ändern. Zur Absicherung gegen unvermeidliche hydraulische und hydrographische Unsicherheiten im Projekt und im Gutachten seien Annahmen auf der sicheren Seite getroffen worden. So sei der k-Wert der Enns an der unteren Grenze festgesetzt, die Retentionswirkung des Enns-Vorlandes nicht in Rechnung gestellt und bei der Überströmung der Wanne nur die projizierte anstatt der abgewickelten Länge angesetzt worden. Auch eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse sei auszuschließen, weil Spiegelerhöhungen des Hochwasserabflusses von wenigen Zentimetern bei extrem seltenen Hochwasserereignissen angesichts der natürlichen Abflusshöhe von ein bis zwei Metern für die Grundwasserverhältnisse bedeutungslos seien. Die Straßenentwässerung erfolge durch eine Sammlung am tiefsten Punkt der Wanne und eine weit gehende Reinigung sowie nachfolgende Einleitung in die Enns. Die Schlämme im Absetzbereich würden einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt und eine Belastung des Grundwassers durch einen flächigen Abfluss über den Straßenrand und eine Versickerung erfolge projektsgemäß nicht. Auch die vorliegenden Grundwasserverhältnisse sprächen gegen eine mögliche Grundwassergefährdung, weil der oberste Grundwasserhorizont sehr seicht und infolge bestehender starker Belastung für die Trinkwassernutzung ungeeignet sei. Die tieferliegenden genutzten Grundwasserhorizonte seien durch dichte Zwischenschichten gut geschützt. Durch die Errichtung des Wannenbauwerkes könne auch eine quantitative und qualitative Beeinträchtigung der tiefen Grundwasserhorizonte nicht erfolgen, weil dieser Grundwasserhorizont von den Baumaßnahmen nicht beeinflusst werde. Die Ausführungen des von den Beschwerdeführern beigezogenen Privatgutachters Dipl.-Ing. Dr. S. seien vom Amtssachverständigen der belangten Behörde in seiner zweiten Stellungnahme überzeugend widerlegt worden. Dass sich der Amtssachverständige der belangten Behörde mit fachkundig geäußerten Argumenten der Beschwerdeführer nicht auseinander gesetzt hätte, sei nicht zu erkennen. Vielmehr sei darauf zu verweisen, dass im Privatgutachten des Dipl.- Ing. Dr. S. nicht dargelegt worden sei, wie die Beschwerdeführer in ihren Rechten konkret beeinträchtigt werden sollten.
Zur Parteistellung des Drittbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin sei festzuhalten, dass diese nur allgemein eine Gefährdung des Grundwassers und ihrer Wasserversorgung geltend gemacht hätten, ohne eine konkrete Berührung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte und die örtliche Lage der berührten Nutzungen je darzulegen. Da schon die potenzielle Berührung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes Parteistellung begründe, sei aber auch diesen Beschwerdeführern die Parteistellung zuzuerkennen gewesen. Es habe sich eine tatsächliche Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte dieser Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht ergeben. Sei eine Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse durch das gegenständliche Vorhaben schon generell auszuschließen, bestünden darüber hinaus im grundsätzlich berührten Bereich etwa 400 m beiderseits der Wanne Steinach nach der Aktenlage keine Wasserversorgungsanlagen dieser Parteien. Die Liegenschaft des Drittbeschwerdeführers liege der Aktenlage nach in einer Entfernung von etwa 10 km von der Wanne Steinach. Sei diesen Beschwerdeführern Parteistellung auch zuzuerkennen gewesen, so hätte sich ihre Berufung aber als unbegründet erwiesen.
Die übrigen Beschwerdeführer hätten eine Verschlechterung der Hochwassersituation durch das Vorhaben und eine daraus resultierende Beeinträchtigung ihres wasserrechtlich geschützten Grundeigentums behauptet, welche im Ergebnis des Amtssachverständigengutachtens aber nicht hervor gekommen sei. Wie der Amtssachverständige der belangten Behörde dargestellt habe, ergäben sich für die im Becken 1 befindlichen Grundstücke keine Veränderungen des Hochwasserabflusses, während im Becken 2 der Wasserspiegel bei einem HQ30 projektsgemäß um etwa 10 cm abgesenkt werde und damit eine tendenziell als positiv zu beurteilende Veränderung vorliege. Im linken Enns-Vorland liege auch im engeren Projektsbereich die projektsgemäß zu erwartende Hochwasserspiegelerhöhung lediglich im Zentimeterbereich. Die Dauer und Häufigkeit von Hochwasserereignissen änderten sich nicht, die Fließgeschwindigkeit außerhalb des Straßengrundes werde so gering verändert, dass keine erhöhten Erosionen aufträten. Eine Berührung der Liegenschaften rechtsufrig der Enns sei überhaupt auszuschließen. Es seien die Beschwerdeführer den Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde nur dadurch entgegen getreten, dass sie die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Beurteilungsgrundlagen behauptet hätten, welche Behauptung vom Amtssachverständigen widerlegt worden sei. Die Lage ihrer potenziell berührten Liegenschaften hätten die Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht angegeben, weshalb eine Ermittlung der Lage dieser Liegenschaften - trotz diesbezüglicher Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer - von der belangten Behörde auf der Grundlage von Amts wegen beschaffter Unterlagen vorgenommen worden sei. Eine Untersuchung der Beeinflussung der Schutzobjekte der Beschwerdeführer habe zu folgenden Ergebnissen geführt:
Die rechtsufrig der Enns gelegene Liegenschaft der Siebentbeschwerdeführerin werde durch das Vorhaben nicht berührt, ihre linksufrigen Grundstücke würden durch eine minimale Spiegelerhöhung von 1 bis 2 cm bei HQ30 und von ca. 3 cm bei HQ100 berührt. Die Fließgeschwindigkeit ändere sich in einem für die Erosion und die Sedimentation unmerklichen Ausmaß.
Für eine im grundbücherlichen Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehende Liegenschaft im Enns-Vorland und die übrigen Grundstücke dieser Beschwerdeführerin auf etwa der selben Höhe liege keine Änderung der Hochwasserabflussverhältnisse vor. Angesichts der Absenkung der Spiegellage im Becken 2 blieben Häufigkeit, Dauer und Fließgeschwindigkeiten von Hochwässern unverändert. Für eine im grundbücherlichen Eigentum der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin stehende Liegenschaft gelte zufolge gleicher Lage die gleiche Beurteilung.
Näher genannte Liegenschaften im Miteigentum der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer etwa 700 m gerinneabwärts der Wanne seien von Spiegelerhöhungen von 1 bis 2 cm bei HQ 30 und ca. 3 cm bei HQ100 betroffen; Fließgeschwindigkeit, Erosion sowie Anlandung erführen keine Änderung. Im Miteigentum der Viert- und Fünftbeschwerdeführer stehende weitere Liegenschaften seien noch 1 km weiter vom Projekt als die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin entfernt; für diese Grundstücke ergebe sich erst recht das Fehlen einer Änderung des Hochwasserabflusses durch das Projekt.
Es würden die Grundstücke dieser Beschwerdeführer insgesamt durch das Vorhaben somit nur äußerst geringfügig berührt. Eine Erhöhung der Hochwasserspiegellagen bei seltenen Extremhochwässern im Ausmaß von wenigen Zentimetern bei einer natürlichen Abflusshöhe von 1 bis 2 m könne keine