RS OGH 1969/10/8 5Ob258/69, 3Ob141/81, 5Ob258/08i, 1Ob95/17b, 5Ob8/19s

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Veröffentlicht am 08.10.1969
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Norm

ABGB §1116a

Rechtssatz

§ 1116a ABGB enthält bezüglich des Rechtsüberganges im Erbweg keine von den allgemeinen Vorschriften abweichende Sonderregelung für Bestandrechte. Diese Gesetzesstelle besagt nur, dass durch den Tod eines Vertragsteiles der Bestandvertrag nicht aufgehoben wird. Es sind daher vor der Einantwortung der ruhende Nachlass, nach der Einantwortung die berufenen Erben, denen der Nachlass eingeantwortet wurde, Mieter der Geschäftsräume des verstorbenen Mieters.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 258/69
    Entscheidungstext OGH 08.10.1969 5 Ob 258/69
    Veröff: MietSlg 21220
  • 3 Ob 141/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 141/81
    Veröff: JBl 1984,611 (dazu Wilhelm, JBl 1984,594)
  • 5 Ob 258/08i
    Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 258/08i
    Vgl; Beisatz: Fehlt es an gemäß § 14 MRG eintrittsberechtigten Personen oder wollen diese das Mietverhältnis nicht fortsetzen oder fällt das Mietverhältnis gar nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, wird das Mietverhältnis zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt. (T1)
    Beiastz: Der Eintritt der Erben in den Bestandvertrag vollzieht sich ex lege und bedarf keiner Erklärung. (T2)
    Veröff: SZ 2009/31
  • 1 Ob 95/17b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 95/17b
    Vgl auch
  • 5 Ob 8/19s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 8/19s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0021182

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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