Norm
ABGB §1116aRechtssatz
§ 1116a ABGB enthält bezüglich des Rechtsüberganges im Erbweg keine von den allgemeinen Vorschriften abweichende Sonderregelung für Bestandrechte. Diese Gesetzesstelle besagt nur, dass durch den Tod eines Vertragsteiles der Bestandvertrag nicht aufgehoben wird. Es sind daher vor der Einantwortung der ruhende Nachlass, nach der Einantwortung die berufenen Erben, denen der Nachlass eingeantwortet wurde, Mieter der Geschäftsräume des verstorbenen Mieters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0021182Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019