Norm
RatenG §15 Abs1 Z6Rechtssatz
Abgesehen vom Fall des § 2 Abs 2 RatenG, kann vom Verkäufer nicht gleichzeitig die Bezahlung des restlichen Kaufpreises und die Rückstellung des Kaufgegenstandes verlangt werden (Das gleichzeitige Begehren auf Herausgabe des gekauften Gegenstandes wurde abgewiesen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0037564Dokumentnummer
JJR_19691014_OGH0002_0080OB00209_6900000_001