RS OGH 1969/10/14 8Ob209/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1969
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Norm

RatenG §15 Abs1 Z6
ZPO §226 IIA2

Rechtssatz

Abgesehen vom Fall des § 2 Abs 2 RatenG, kann vom Verkäufer nicht gleichzeitig die Bezahlung des restlichen Kaufpreises und die Rückstellung des Kaufgegenstandes verlangt werden (Das gleichzeitige Begehren auf Herausgabe des gekauften Gegenstandes wurde abgewiesen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0037564

Dokumentnummer

JJR_19691014_OGH0002_0080OB00209_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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