Norm
StPO §475Rechtssatz
Eine im Berufungsverfahren verfügte Teilaufhebung des erstgerichtlichen Schuldspruchs zieht die Aufhebung des zugehörigen Ausspruches über die Strafe zwingend nach sich. Das Berufungsgericht hat die Strafe für die im aufrecht bleibenden Teil des bezirksgerichtlichen Schuldspruchs bezeichnete strafbare Handlung neu zu bemessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0101884Dokumentnummer
JJR_19691014_OGH0002_0090OS00150_6900000_003