Norm
StPO §389Rechtssatz
Wurde das auf Begehren eines Privatanklägers eingeleitete Strafverfahren teils mit Schuldspruch, teils mit Freispruch erledigt, trifft die Kostenersatzpflicht jede der Parteien (nur) insoweit, als sie im Verfahren unterlegen ist. In einem solchen Fall muß das Urteil zum Ausdruck bringen, daß der Privatankläger die auf den Freispruch, der Beschuldigte die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten zu ersetzen habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0101351Dokumentnummer
JJR_19691014_OGH0002_0090OS00150_6900000_002