RS OGH 1969/10/15 3Ob113/69, 3Ob59/77, 3Ob83/80, 3Ob104/02v, 3Ob305/04f, 3Ob27/16s, 3Ob180/17t

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Veröffentlicht am 15.10.1969
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Norm

EO §351 Abs2

Rechtssatz

Im Teilungsverfahren gemäß § 351 EO ist ein Aufhebungsbeschluss der II. Instanz unanfechtbar, weil er nicht als Beschluss, durch den die Teilung "endgültig bestimmt" wird, angesehen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0004302

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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