Norm
EO §351 Abs2Rechtssatz
Im Teilungsverfahren gemäß § 351 EO ist ein Aufhebungsbeschluss der II. Instanz unanfechtbar, weil er nicht als Beschluss, durch den die Teilung "endgültig bestimmt" wird, angesehen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0004302Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018