Norm
ABGB §1380 ARechtssatz
Ein Vergleich ist seinem Wesen nach entgeltlich, er bedarf daher zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. Infolge seiner Bereinigungswirkung ist eine Untersuchung des Rechtscharakters des vor Vergleichsabschluß geltend gemachten Anspruches nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0032527Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018