RS OGH 1969/10/16 1Ob190/69, 1Ob775/82, 6Ob606/85, 8Ob548/87 (8Ob549/87), 5Ob517/87, 4Ob1629/95, 10O

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Veröffentlicht am 16.10.1969
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Norm

ABGB §1299 C

Rechtssatz

Unterlassung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung als Kunstfehler des Rechtsanwaltes (hier:

Berücksichtigung der Praxis betreffend Zulassung der Anmerkung bezüglich einer Parzelle).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 190/69
    Entscheidungstext OGH 16.10.1969 1 Ob 190/69
  • 1 Ob 775/82
    Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 775/82
    Vgl; nur: Unterlassung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung als Kunstfehler. (T1)
  • 6 Ob 606/85
    Entscheidungstext OGH 26.09.1985 6 Ob 606/85
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ferner Unterlassung einer unverzüglichen Durchführung der Verbücherung eines Kauvertrages sowie von Erhebungen über den Grundbuchsstand. (T2)
  • 8 Ob 548/87
    Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 548/87
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Verpfändungsrangordnung (T3)
  • 5 Ob 517/87
    Entscheidungstext OGH 05.04.1988 5 Ob 517/87
    Auch
  • 4 Ob 1629/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1629/95
    Vgl. aber; Beisatz: Bei Übergabsverträgen zwischen Verwandten, die eine Erbfolge vorwegnehmen sollen, ist die Erwirkung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (§ 53 GBG) nicht geboten, in solchen Fällen sind - wie vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt - Rangordnungsanmerkungen nicht üblich. (T4)
  • 10 Ob 1533/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 Ob 1533/96
    Vgl auch; Beisatz: Eine Anmerkung der Rangordnung einer beabsichtigten Veräußerung darf, wenn aus welchen Gründen immer - mit einer Verzögerung der Verbücherung gerechnet werden muß, nur unterbleiben, wenn sich der Klient trotz Rechtsbelehrung gegen die Erwirkung einer solchen Rangordnung ausgesprochen hat oder sich der Rechtsanwalt sicher sein konnte, er werde das Grundbuchsgesuch in allerkürzester Frist überreichen können (hier noch offenes Staatsbürgerschaftsverfahren im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen samt Vertragsabschluß). (T5)

Schlagworte

RA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0026546

Dokumentnummer

JJR_19691016_OGH0002_0010OB00190_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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