Norm
GBG §53Rechtssatz
Nach der Praxis ist die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einzelner Grundstücke aus dem Gutsbestand einer Liegenschaft zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0060834Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009