Norm
ABGB §915Rechtssatz
Die Erklärung des Geschädigten, daß den Lenker eines Fahrzeuges am Unfall keine Schuld treffe, bedeutet ihrem Wortlaut nach noch kein konstitutives Anerkenntnis; ein solches ist im Zweifel nicht anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0018032Dokumentnummer
JJR_19691017_OGH0002_0020OB00267_6900000_001