Norm
ABGB §871 DRechtssatz
Die dem anderen Teil erklärte und diesem zugekommene Kündigung kann einseitig nicht mehr widerrufen werden. Ebensowenig kann der Dienstgeber, der irrtümlich mit einer zu kurzen Frist gekündigt hat, nach der Erkenntnis seines Irrtums erklären, die Kündigung gelte für den nächsten zulässigen Termin, und bis dahin dauere auch das Dienstverhältnis fort.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Angestellte, Auflösung, Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Willensmangel, Irrtum, Widerruf, Rechtsfolgen, Rücknahme, fristwidrig, WirksamkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0028298Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2020