Norm
ABGB §1497 IVCRechtssatz
Von einer gehörigen Fortsetzung der Klage kann im Falle einer Unterbrechung des Verfahrens nach Lehre und Judikatur nur gesprochen werden, wenn nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes die unverzügliche Fortsetzung des Verfahrens verlangt wird (so auch schon GLUNF 5587).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0034612Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009