Norm
ABGB §1072Rechtssatz
Aus der Entscheidung folgt implicite:
1./ Wird die Sache, an der das Vorkaufsrecht begründet ist, zusammen mit anderen Sachen veräußert, so kann der Vorkaufsverpflichtete, nicht aber der Vorkaufsberechtigte, die Ausdehnung des Vorkaufsrechtes auf alle Sachen verlangen, wenn die Veräußerung der Sache allein für ihn mit einem Nachteil verbunden wäre. Das gilt auch, wenn das Vorkaufsrecht an einem Teil einer Liegenschaft begründet wurde und die Liegenschaft dann zur Gänze verkauft wird.
2./ Dieses Recht steht dem Vorkaufsverpflichteten aber nicht zu, wenn mit dem Nachteil, der durch die Teilveräußerung entsteht, schon bei Begründung des Vorkaufsrechtes gerechnet werden musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0020347Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021